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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
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keine Beziehung hat. Aus den im Vorstehenden angeführten Gründen Kkann Hassia recht wohl ohne weiteres ihren alten Stiftungs- tag führen, da, wie bereits ausgeführt, ein neuer im S. C. niemals angenommen worden ist.

Man sieht, wie es Hassia in den vorhergehenden Verhand- lungen, nachdem sie eingesehen, dass eine Genehmigung seitens des S. C. nicht zu erwarten war, versucht hatte, durch Hindrängen. des S. C. zur Anerkennung der Richtigkeit der beiden vorgelegten. Memoranda, eine Zustimmung seitens des S. C. unnötig zu machen. Zugleich sieht man auch leicht ein, dsss es in den Intentionen des S. C. absolut nicht lag, durch Zulassung jenes Protokolls(sub 1 des Protokolls vom A. O. S. C. vom 29. VII. 91) die Gewährung der Bitte Hassias zu ermöglichen.

Dieser Ansicht musste der S. C. klar und scharf Ausdruck geben, zumal jenes Protokoll, auf das Hassia sich stützte, wie oben schon erwähnt, nicht in der richtigen Form die Ansicht des S. C. zum Ausdruck brachte. Dies geschah in dem O. S. C. vom 31. VII. 91 unter der Initiative von Starkenburgia, die jetzt ebenso schroff wie wir Hassia gegenüber Stellung nahm und durch einen inzwischen aktiv gewordenen alten Herrn möglichst scharf dies darlegte. Durch mehrere Anfragen, die Starkenburgia in ge- nanntem O. S. C. stellte, wurde das ganze Kartenhaus, das Hassia künstlich aufgebaut, über den Haufen geworfen und die Ansicht des S. C. in denkbar klarster Weise präcisiert.

(Vide Nr. 3 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91.)

Starkenburgia stellt die Anfrage an den S. C., ob der S. C. im A. O. S. C. vom 20. VII. 91 und 30. VII. 91 über das Pr- suchen von seiten eines wohllöblichen C. C. der Hassia(vide sub 4 vom O. S. C. vom 24. VII. 91) entschieden habe.

Die Anfrage wird einstimmig verneint.

Es half nichts, dass dem gegenüber Hassia wieder zu Protokoll gab(Vvide sub 4 vom O. S. C. vom 31. VII. 91),dass sie zwar anerkennt, dass eine Entscheidung im S. C. bezüglich des Ersuchens vom 24. VII. 91 noch nicht abgegeben ist, dass jedoch durch die Anerkennung der Memoranda im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 nach ihrer Ansicht die Notwendigkeit zur Garantierung von seiten des S. C. nicht mehr nötig ist, vorausgesetzt, dass das historische