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keine weiteren Verhandlungen ein, gab aber, um seinen Stand- punkt dem Protokoll der Hassia, sowie den unberechtister Weise daraus gezogenen Schlüssen gegenüber genau zu präcisieren, im A. O. S. C. vom 30. VII. 91 folgendes zu Protokoll:
„Teutonia kann auf Grund der mündlichen Verhandlungen im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 die abgegebenen Aussagen ihrer Vertreter nur so auffassen, dass sie die auf Ehrenwort gegebenen Erklärungen des A. H. C. der Markomannia und der a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia nur für objektiv wahr hält. Teutonia zieht aber die Schlussfolgerung eines wohllöblichen C. C. der Hassia aus diesen Thatsachen nicht, vielmehr hält sie die Auflösung der Hassia durchaus nicht für eine formelle. Ferner kann ein Paragraph der Kösener Statuten nicht wegfallen auf Grund der Erklärungen nicht einmal eines S. C., viel weniger eines einzelnen C. C. Drittens kann ein Corps nicht ohne Genehmigung des S. C. seinen Stiftungstag und sein Stiftungsjahr verlegen. Teutonia erkennt daher die Zurückdatierung der Hassia bis zur endgültigen Entscheidung nicht an.“
Darauf antwortete Hassia mit einem Protokoll, das nichts wesentlich Neues brachte, sondern nur alte Behauptungen wieder auffrischte:
„Hassia ist den Ausführungen eines wohllöblichen C. C. der Teutonia gegenüber der Ansicht, dass durch die schriftlich fixierte, in dem S. C. ausgesprochene Anerkennung der von dem A. H. C. der Markomannia und den a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia abgefassten Memoranda sowohl ihrer Form als auch speziell ihrem Inhalte nach, ausgesprochen ist, dass sie thatsächlich, eben weil in den erwähnten Memoranda ausdrücklich erklärt ist, dass die Auf- lösung eine blos formelle gewesen ist und die schwarz-weiss-rote Hassia lediglich eine Fortsetzung der alten gewesen und endlich die seither übliche Führung des 3. März 1842 als Stiftungstag auf einem zwischen den beiden C. C. C. C. sich herausgebildeten Usus beruhte und niemals im S. C. thatsächlich ein neuer Stiftungstag angezeigt worden ist, eine Fortsetzung der alten Markomannia ist. Vom Wegfallen eines Kösener Paragraphen kann sicher in einem Falle, wie in dem vorliegenden, die Rede sein, wenn es sich eben um Verhältnisse handelt, auf die der fragliche Paragraph absolut


