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Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen Teutonia zu Giessen einerseits und Hassia und Starkenburgia andererseits / der C. C. der Teutonia
Entstehung
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Der S. C. erklärt auf Grund der Erklärungen der einzelnen Vertreter eines wohllöblichen C. C. der Starkenburgia, Teuton ia und Hassia, dass er sich mit der Form, der Fassung und dem Inhalte der von dem A. H. C. der Markomannia und der grün- weiss-roten Hassia auf Ehrenwort niedergelegten Memoranda ein- verstanden erklärt und als den zur Zeit der Vereinigung der beiden genannten C. C. C. C. herrschenden Verhältnissen ent- sprechend anerkennt, unbeschadet der selbständigen späteren Ent- scheidung des S. C. über die Altersfrage der Hassia.

In diesem Protokoll ist jedoch mehr ausgedrückt, als in den vorhergehenden můndlichen Verhandlungen von den Vertretern der Starkenburgia und des unterfertigten C. C. zugestanden war, und es trat sofort zu Tage, welche Zwecke Hassia durch dieses Protokoll verfolgte. Sie zog nämlich sofort ihre Vorteile daraus, indem sie folgendes protokollarisch niederlegen liess:

Nach vorstehenden Erklärungen eines wohllöblichen S. C. fällt der einzige Paragraph, nach dem die Garantie eines wohl- löblichen S. C. zur Abänderung des Stiftungstags der Hassia nötig wäre, nämlich der§ 19 der Kösener Statuten weg, da durch An- erkennung der Form, der Fassung und des Inhaltes der von dem A. H. C. der Markomannia und den a. H. a. H. der grün-weiss- roten Hassia niedergelegteu Memoranda ausgesprochen wird, dass es sich bei der seiner Zeit stattgefundenen Vereinigung lediglich um eine formelle Auflösung und nachherige Fortsetzung der be- stehenden grün-weiss-roten Hassia handelt, und dass die schwarz- weiss-rote Hassia nicht als ein neues Corps und als ein neu in den S. C. eingetretenes zu betrachten ist und aus diesem Grunde auch nicht genötigt gewesen ist, seiner Zeit einen neuen Stiftungs- tag anzunehmen. Aus diesem Grunde kann Hassia ohne Geneh- migung eines wohllöblichen S. C. ihren alten Stiftungstag wieder annehmen,

und gleich darauf:

Hassia meldet als interne Meldung unter heutigem Datum: Fallenlassen des seitherigen Stiftungstages, des 3. März 1842 und Annahme des alten, des 3. August 1815. Erst vom 3. August, 1892 an wird diese Anderung offiziell in Kraft treten.

Unterfertigter C. C. liess sich in diesem A. O. S. C. auf