Bildung der vereinigten mediziniſchen Fa kultät ange⸗ gliedert wurde, iſt das gemeinſame Werk der mediziniſchen Fakultät und der neu berufenen Profeſſoren der Veterinär⸗Medizin, nicht minder aber des geſamten Senates der Landes-⸗Univerſität, von welchem die betreffenden Vorſchläge der Fakultät gebilligt worden ſind, und in ausſchlaggebender Inſtanz der Großh. Regierung unter Zuſtimmung der Landſtände zu den erforderlichen Ausgaben.
Dieſe Reorganiſation wäre auch dann ſachlich nötig ge⸗ weſen, wenn ein Zuwachs an nicht heſſiſchen Studie⸗ renden der Veterinär⸗Medizin überhaupt nicht zu erwarten geweſen wäre. Wenn dieſe in den letzten Semeſtern in ſo großer Zahl nach Gießen gekommen ſind, ſo beweiſt dies nur, daß die geſchaffenen Einrichtungen bezw. die ſie repräſen⸗ tierenden Perſonen ſelbſt bei den z. Z. noch beſtehenden beſchei— denen Inſtituts⸗Verhältniſſen im Stande ſind, Studierende anzu⸗ ziehen. Die ÄAußerung,„warum gerade das kleine heſſiſche Land berufen ſein ſoll, ſelbſtlos die Ausbildung der Veterinäre für einen großen Teil Deutſchlands zu übernehmen“, iſt bei dieſer Sachlage als unbegründet zu bezeichnen.
Den Studierenden der Veterinär-Medizin zur Feier des 1000. Studenten, deſſen raſches Erſcheinen zum Teil, aber durchaus nicht allein durch dieſen Zuzug bedingt iſt, den Mangel des Gymnaſialreifezeugniſſes, welcher bei faſt ⅞ der Veterinär⸗Medizin⸗Studierenden vorliegt, vorzuwerfen, iſt eine Handlung, deren Beurteilung der ffentlichkeit anheim gegeben wird. Dabei iſt zu betonen, daß die beſtehenden Beſtimmungen für dieſes Fach die Maturität nicht vorſchreiben und daß trotz⸗ dem über ⅛ der Studierenden dieſe beſitzt, daß ferner gerade von den Veterinär⸗Medizinern die gleichen Vorbedingungen für ihr Fach⸗Studium angeſtrebt werden(Abgangszeugnis eines Gym⸗ naſiums oder Real⸗Gymnaſiums), wie ſie für das Studium der Menſchen-Heilkunde und andere Fächer beſtehen. Es handelt ſich hierbei um eine vermutlich bald gelöſte Frage, welche ſchon den Reichstag beſchäftigt hat und z. Z. auf Antrag der bayeriſchen Regierung dem Bundesrat vorliegt.


