achwort.
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Hat die Antwort des Oberkonſiſtoriums auf das Geſuch der Poſitiven wirklich eine Klärung der Verhältniſſe herbeigeführt? Welche Bedeutung und Tragweite hat überhaupt dieſe Entſcheidung? Das Schreiben des Oberkonſiſtoriums weiſt zu Anfang auf die Verhandlungen der Eiſenacher Kirchenkonferenz von 1882 hin. Aus den gemachten Mitteilungen geht hervor, daß dieſe zwar die wechſelſeitige Anerkennung der den Kandidaten des geiſt⸗ lichen Amts auf Grund theologiſcher Prüfungen verliehenen Fähigkeitszeugniſſe ausgeſprochen hat, aber damit Ausländern kein Recht auf Anſtellung in einer anderen Landeskirche hat er⸗ teilen und Inländer nicht von den heimatlichen Prüfungsbe⸗ ſtimmungen hat entbinden wollen. Daß dem ſo ſei und das Ver⸗ fahren des Oberkonſiſtoriums genau der damals getroffenen Verein⸗ barung entſpreche, hat auch niemand bezweifelt, und ebenſo wenig iſt ein Wunſch nach einer Aenderung der Eiſenacher Abmachungen laut geworden. Selbſtverſtändlich aber darf man nicht aus ihnen ſchließen wollen, daß die einzelnen Landeskirchen nicht berechtigt ſeien, die in ihnen beſtehenden beſonderen Prüfungsor dnun⸗ gen— die ja durch jenes Abkommen gar nicht berührt werden— im Falle des Bedürfniſſes in dem einen oder dem anderen Punkte abzuändern. Halten es alſo die zur Leitung der heſſiſchen Landeskirche berufenen Behörden für nötig oder wünſchenswert, auch bei der Anſtellung von Landeskindern— nicht nur bei der von Ausländern— auswärtige Befähigungszeugniſſe den in Gießen er⸗ worbenen rechtlich gleichzuſetzen, ſo hindern ſie die Beſchlüſſe der Eiſenacher Kirchenkonferenz daran⸗ nicht im geringſten. Das Großh. Oberkonſiſtorium ſtellt das auch keineswegs in Abrede, er⸗ achtet aber die für dieſe Forderung vorgebrachten Gründe nicht als ſtichhaltig.
Es iſt der Anſicht, die Fakultätspr üfung erſtrecke ſich „auf die Erforſchung theoretiſcher, fachwiſſenſchaftlicher Kenntniſſe“, und hierbei könne die Richtung des Prüfenden, keine ausſchlag⸗ gebende Rolle ſpielen“. Allein, ſo darf man einwenden, die Kennt⸗ niſſe, um deren Nachweis es ſich handelt, beziehen ſich nicht nur auf das vollkommen und unſtreitig Feſtſtehende, ſondern auch auf das weite


