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um Lockerung des grundſätzlichen Gebundenſeins der Landeskinder an die heimatlichen Prüfungsordnungen, von Auslaſſungen nach dieſer Richtung Abſtand zu nehmen ſei“. Dieſer Begrenzung des Verhandlungsgegenſtands gab der Referent, Prälat Dr. von Müller⸗Stuttgart, mit den Worten Ausdruck:„Da es ſich aber von ſelbſt verſteht, daß es bei der Anerkennung der Fähigkeitsatteſte auswärtiger Kandidaten und Geiſtlichen nicht um Anerkennung rechtlicher Anſprüche derſelben ſich handelt, daß das Band, das ſie mit ihrer heimatlichen Kirche verbindet, nicht gelockert, ſondern nur auch die Verbindung mit anderen Kirchen berückſichtigt werden ſoll, und da hierin alle deutſchen Kirchenregierungen einverſtanden ſind, ſo werde ich davon bei keiner der ſämtlichen Aeußerungen weiter reden, ſondern ich bezeichne dies für das Folgende als allgemeine Vorausſetzung.“ Auch in der Verhandlung auf der Konferenz ſelbſt wurde von keiner Seite der Standpunkt vertreten, daß auf eine Befreiung der Landeskinder von dem Gebundenſein an die in der Heimatkirche beſtehende Prüfungsordnung hinzuwirken ſei, das Ziel der Verhandlung wurde vielmehr darin erblickt, eine wechſel ſeitige Anerkennung der Prüfungen bei Herübernahme Auswärtiger herbeizuführen.
Nach unſerer Kenntnis der Verhältniſſe ſtehen die deutſchen evangeliſchen Landeskirchen, wenigſtens die größeren, moch heute auf dem Standpunkt des Jahres 1882. Wir müſſen auch bezweifeln, daß Neigung beſteht, in dieſer Hinſicht eine Aenderung herbeizu führen, da es im allgemeinen als der natürlichſte Zuſtand be trachtet werden muß, daß die künftigen Diener einer Landeskirche nach der von dieſer ſelbſt geſchaffenen Ordnung geprüft werden; wir werden indes nach der Richtung Ermithelungen anſtellen, ob jener Standpunkt außerhalb Heſſens auch in Zukunft aufrecht er halten wird.
Es iſt unſeres Erachtens über jeden Zweifel erhaben, daß der für Heſſen beſtehende Zuſtand: Freiheit in der Wahl des Studienorts und theoretiſch⸗wiſſenſchaftliche Prüfung vor der Fakultät unſeres Landes, an ſich vortrefflich iſt. Auch der Referent
der Eiſenacher Kirchenkonſerenz von 1882 hatte ſeine Meinung dahin ausgeſprochen, daß die Vornahme der erſten Prüfung durch eine ganze theologiſche Fakultät„das Entſprechendſte“ ſei. Wir dürfen auch annehmen, daß Sie ſelbſt nicht die Tatſache an ſich be anſtanden, daß bei uns die Fakultät die heſſiſchen Studenten zu prüfen hat, ſondern daß Ihre Beanſtandung erfolgt, weil Sie mit der gegenwärtigen Richtung der Fakultät nicht einverſtanden ſind.
Daß wir ſelbſt Wünſche und Hoffnungen hinſichtlich der Zu⸗ ſammenſetzung unſerer theologiſchen Fakultät hegen, haben wir bereits bei verſchiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht. (Vgl. z. B. die Worte unſeres Präſidenten im Protokoll der Landes ſynode Nr. 24 von 1908 S. 43). Aber wir fragen uns: rechtfertigt


