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Der Streit um die theologische Fakultät zu Gießen : sechs Aktenstücke mit Vorbemerkungen und einem Nachwort / herausgegeben vom Vorstand der Kirchlich-positiven Vereinigung für Hessen
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Schreiben des Hroßh. Oberkonſiſtoriums an den Horſtand der Kirchlich-poſitiven Dereinigung für feſſen.

Großh. Heſſiſches Oberkonſiſtorium. Darmſtadt, den 20. Mai 1911. An den Vorſtand der Kirchlich Waldſtraße Nr. 40. poſitiven Vereinigung für Heſſen zu Nr. O. K.. 2615. Betreffend: Aufhebung des§ 3 pos. 2 des Kirchengeſetzes vom 11. Juli 1879, die Dienſtpragmatik für die Geiſtlichen betreffend.

Wenn wir auch erſt im Sommer 1908 zur Frage einer Auf⸗ hebung der obigen Geſetzesbeſtimmung Stellung genommen haben, ſo haben wir bei der Bedeutung der in Ihrer Eingabe vom 9. Februar d. Js. enthaltenen Erwägungen dieſe Frage erneut einer ernſten Prüfung unterzogen. Indes konnten wir zu einer anderen Stellungnahme als in 1908 nicht gelangen.

Wir unterlaſſen es, alle Gründe zu wiederholen, die in den Verhandlungen des Jahres 1908 von uns wie auch von Abgeord⸗ neten der Landesſynode gegen eine Geſetzesänderung vorgebracht wurden, beſchränken uns vielmehr auf die Darlegung des Folgen⸗ den:

Als in 1882 die Vertreter der deutſchen evangeliſchen Kirchen⸗ regierungen auf der Eiſenacher Konferenz über das Thema:Grund⸗ ſätze für die wechſelſeitige Anerbennung der auf Grund theologiſcher Prüfungen ausgeſtellten Fähigkeitsatteſte für das geiſtliche Amt verhandelten, waren vorher in dem Ausſchreiben, durch das der Konferenzvorſtand die einzelnen Kirchenregierungen zur Berichter⸗ ſtattung aufforderte, geſagt worden,daß, da es ſich nur um eine Verſtändigung über Geſichtspunkte für das Verfahren der kirchlichen Behörden in Fällen der Uebernahme auswärtiger Geiſtlichen handle und nicht um Anerkennung rechtlicher Anſprüche von frem⸗ den Staatsangehövigen oder auswärts für befähigt Erklärten oder