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Zahlen, auf die an einer anderen Stelle der Eingabe ausdeücklich hingewieſen wird. Damals ſprach Herr Profeſſor D. Eck von 53 Prozent junger Theologen, die nur auf der Landesuniverſität ſtu⸗ diert hätten. Nach ſeiner damaligen Angabe wäre alſo die Zahl der nur in Gießen ſtudierenden heſſiſchen Theologen doch größer, als die derjenigen, die auch andere Univerſitäten auſſt uchen. Sollte ſich inzwiſchen dieſes Verhältnis weſentlich geänd dert haben? Es mag ſein,„daß es für heſſiſche Landeskinder kein Schaden ſein wird, wenn nicht Zwang, ſondern freier Wille ſie für einen Teil ihrer Studienzeit nach Gießen führt“; aber das iſt bisher, wie wir be douern, nicht der Fall, denn die Beſtimmung über den Examenszwang bedeutet eine indirekte Nötigung zum Studium in Gießen. Wer alſo auf den„freien Willen“ wirklich Gewicht legt, muß im Gegen ſatz zur Fakultät mit uns die Aenderung jener Beſtimmung wünſchen. Nichtheſſen können von ihr entbunden werden, und es geſchieht d das in nicht wenigen F d
llen; für die Heſſen aber gilt ſie unbedingt. Daß es die Ausländer in dieſer Hinſicht beſſer haben als die Angehörigen des heſſiſchen Staates, iſt ein auf die Dauer unhaltbarer Zuſtand, und wer ſeine Beſeitigung erſtrebt, der rüttelt nicht„an bewährten Ordnungen“, der richtet nicht„unbegründete Angriffe auf wohlbedachte Landesordnungen“, wie es in der Ein gabe an ſeine Königliche Hoheit heiß vielmehr als Freund eines wahren Fortſchrittes für z Reformen ein.
Die Theologiſche Fakultät wir„redeten nicht mit Recht von einem Preisgeben von Ve rgünſti igun ngen wie Stipendien und dergl. im Falle auswärtigen Studiums“ weil ſolche auch nach auswärts verliehen würden. Sie hat aber nicht bedacht, daß in unſever Eingabe an Großh. Oberkonſiſtorium von Leuten die Rede iſt, die„bei auswärtigen, poſitiv gerichteten Fakultäten ihre Aus bildung ſuchen und auch auswärts ſich anſtellen laſſen“. Treten ſie, durch die Praxis der Gießener Fakultät und die Beſtimmung der Dienſtpragmatik veranlaßt, in den Dienſt einer anderen Landes kirche, ſo müſſen ſie hetapun tlich die etwa früher Lihulte emen Stipen dien zurückzahlen. Den Irrtum den uns die akultät in dieſer Hinſicht vorwerfen zu können glaubt, begeht ſie alſo latſä lich ſelber.
Es iſt in ihrer Eingabe weiter zu leſen, im Falle der Be ſeitigung des Examenszwanges w erde der theologiſche Fakultät der Landesuniverſität„entrechtet“. Aber ſie hätte es ja in der Hand, den Folgen einer ſolchen„Entrechtung“ durch ein weitherzigeres Verfahren vorzubeugen. Auch die Verſchiedenheit der Beſtimmun gen über Examina und Seminarbeſuch in unſerem und in anderen Ländern iſt kein ernſtliches Hindernis für die Anerkennung der Prüfung vor einer fremden Fakultät durch die Behörden der heſſiſchen Landeskirche. Sonſt müßte ſich ja auch das in Wahrheit nicht ſeltene Eintreten von Ausländern in den heſſiſchen Kirchen dienſt aus dieſem Grund verbieten. Wenn von einem„Ge


