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tät zuzumuten, der man die Unterweiſung und Prüfung der künf⸗ tigen Diener der Landeskirche abnimmt. Denn die fakultative Zulaſſung einer auswärtigen Fakultät als Prüfungskommiſſion macht ſofort die Prüfung im eigenen Lande zu einer in gleicher Weiſe fakultativen Einrichtung. Es kann hier keine Grenze geben. Die theologiſche Fakultät der Landesuniverſität wird entrechtet— und das in einer Zeit, in der für die kleinen und mittleren Hoch— ſchulen der Kampf um die Exiſtenz aufs Aeußerſte erſchwert erſcheint. Zweitens gibt es neben der Gießener keine Prüfungskommiſſion Deutſchlands, die auf unſere heſſiſchen Ordnungen eingerichtet wäre. Keine deutſche Landeskirche außer unſerer heſſiſchen kennt den obli gatoriſchen Beſuch eines Predigerſeminars, in keiner darum ſind der Studiengang auf der Univerſität und die erſte Prüfung ſo wie bei uns auf theoretiſche Unterweiſung beſchränkt, von dem praktiſchen Lehrgang in Friedberg und der zweiten Prüfung in Darmſtadt gänzlich geſchieden. Dieſe Ordnung ſteht einzig da in Deutſchland. Wir halten dafür, daß ſie ein Werk hoher Weisheit und glücklichſter Onganiſationsgabe iſt. Man rüttelt an bewährten Ordnungen nur, wenn man etwas an ihnen ſchadhaft findet. Hier will man ſie durchbrechen, weil man mit der Richtung derjenigen unzufrieden iſt, die ſie zur Zeit vertreten. Aber die Ordnungen dauern, die Menſchen vergehen. Wird man ſich nicht vielleicht vergeblich nach jenen zurückſehnen, wenn dieſe ſich werden geändert haben? Endlich drittens: Wer ſoll die Entſcheidung treffen, wo ein Kandidat ſich zur Prüfung melden ſoll: in Gießen oder auswärts? Die Geſuche um Zulaſſung zur Prüfung gehen von unſeren Kandidaten aus. Sie alſo werden durch ihr Geſuch ſich als„liberal“ oder„poſitiv“ be⸗ kennen und ſich damit ſelbſt zu Richtungsgeiſtlichen ſtempeln. Sie werden das tun in einem Lebensalter, dem wir weder die Reife des Urteils noch die Feſtigkeit der Geſinnung zuſprechen können, über die eigne künftige Richtung zu entſcheiden. Und ſie werden es doch nicht aus eigener Gewiſſensentſcheidung tun, ſondern unter einem Gewiſſenszwang, den die Väter ihnen auferlegen werden. Wir könnten eine Landeskirche nicht beneiden, die ihre Söhne dazu ver⸗ führen läßt.
Die Beleuchtung der Folgen, die der Landeskirche daraus unfehlbar erwachſen würden, glauben wir dem Großherzoglichen Oberkonſiſtorium überlaſſen zu müſſen. Es würde den Bereich unſerer Kompetenz überſchreiten.
Aber mißlich, ſagt die Eingabe, bleibt die Prüfung vor einem Profeſſor anderer Richtung, deſſen Lehr⸗ und Denkweiſe dem Kandidaten unbekannt geblieben iſt. Wir nehmen an, daß die Fälle gänzlicher Unbekanntheit doch nur ſeltene ſein würden. Hat der Kandidat überhaupt nur mit moderner Theologie— einerlei ob in Gießen oder anderwärts— ſich beſchäftigt, ſo vermindert ſich die Mißlichkeit bis zu einem erträglichen Grade. Wir haben vor


