deren Univerſität ſtudieren und dort auch ſein Fakultätsexamen ab⸗ ſolvieren läßt und damit durch die Tat beweiſt, daß ihm ſein in Gottes Wort gebundenes Gewiſſen höher ſteht, als vielleicht man⸗ cher äußere Vorteil, den ihm die Landesuniverſität durch Stipen⸗ dien u. ſ. w. bietet. Wir beklagen es aber dann auch ſehr tieſ, wenn einem ſolchen Vater ſeine eigene Treue zum Bekenntnis ſeiner Landeskirche damit vergolten wird, daß er nicht die Freude haben darf, den Sohn im Dienſt derſelben ſtehen zu ſehen, weil er das Examen in Gießen um ſeines Gelbiſſene willen nicht machen konnte und durfte. Wir beklagen ſolche Härte um ſo mehr, als die Fälle in denen die Kirchenbehörde früher anders verfuhr, nicht ſelten ſind. Wir können einen Grund für die Zurückweiſung ſolcher Kandidaten, welche ihr Examen vor einer anderen Fakultät, als der in Gießen, gemacht haben, unmöglich darin erblicken, daß man zu behaupten wagt, die in Gießen geprüften Kandidaten ſeien für den Dienſt der Landeskirche tüchtiger und beſſer vorbereitet, weil das Examen in Gießen wiſſenſchaftlich höher zu bewerten ſei, als das anderer Fakul⸗ täten. Es iſt doch zur Genüge bekannt, daß andere Fakultäten bedeutend höhere Anforderungen ſtellen, ja in den Rahmen ihrer Prüfung bereits Disziplinen mit aufgenommen haben, welche in Heſſen überhaupt erſt im Predigerſeminar gelehrt werden. Es hat ſen auch bis jetzt in der Praxis noch nicht der Nachweis erbringen laſſen, daß die zahlreichen Geiſtlichen unſeres Landes, welche vor einer auswärtigen Fakultät das 1. Examen abgelegt haben, oder welche als definitiv Angeſtellte einer anderen Landeskirche zu uns gekommen ſind, ſowohl wiſſenſchaftlich als praktiſch hinter den in Gießen examinierten zurückgeſtande n wären. Wir ſind der feſten Ueberzeugung, daß das vor einer anderen deutſchen Univerſität abgelegte Fakultätsexamen dem Gießener gleichwertig ſei. Wir wünſchen darum aber auch dringend, daß dieſe Gleichwertigkeit da⸗ durch anerkannt werde, daß der ſeither noch beſtehende Examens⸗ zwang für Heſſiſche Theologen aufgehoben werde. Es will uns nicht einleuchten, warum den außer Heſſen geborenen und⸗ geprüften Kandidaten der Eintritt in das Predigerſeminar und damit in den Dienſt der Landeskirche anſtandslos gewährt wird, während er den Söhnen unſeres Landes verſagt bleibt, wenn ſie um des Gewiſſens willen ihr Examen nicht in Gießen abſolvieren.
Es iſt eine unerträgliche Härte, die auch darin ſich zeigt, daß in der ſtarren Handhabung des§ 3 gerade Söhne alter heſſiſcher Pfarrfamilien getroffen werden, die eine gute kirchliche Erziehung und ernſte Tradition als heiliges Erbe der Väter empfangen haben.
Dieſe fortgeſetzte einſeitige Begünſtigung der modernen Richtung ſeitens der theologiſchen Fakultät in Gießen gereicht zum Nachteil unſerer Landeskirche und ihrer Gemeinden, welche ein heiliges Recht haben, von ſolchen Geiſtlichen bedient zu werden die mit ihnen den Glauben der Väter hochhalten.


