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Aus den angegebenen Gründen richten wir in erſter Linie im Intereſſe der Kirche an Großh. Oberkonſiſtorium die ergebenſte Bitte, für Beſeitigung der durch Poſ. 2 des§ 3 des Kirchengeſetzes vom 11. Juli 1897, betreffend die Dienſtpragmatik für die Geiſt⸗ lichen, getroffenen Anordnung, der zufolge die Ablegung der Fakul⸗ tätsprüfung vor der theologiſchen Fakultät der Landes⸗Univerſität Gießen unerläßliche Bedingung der Anſtellungsfähigkeit für heſſiſche Theologen iſt, Sorge tragen zu wollen.
Aber nicht. nur um unſerer Landeskirche willen, ſofern ihr Lebensnerv in der Erhaltung und Stärkung ungeſchmälerten poſitiv⸗chriſtlichen Glaubens beruht, ſondern auch im Intereſſe der theologiſchen Wiſſenſchaft, deren berufsmäßige Pflegerin die heologiſche Fakultät iſt, müſſen wir verlangen, daß die tiefe Kluft die nach unſerer Anſicht jetzt die den künftigen Dienern der Kirche in Gießen gebotene theologiſche Vorbildung von den Bedürfniſſen und Anforderungen des praktiſchen Amtes des Geiſtlichen trennt, durch Aufhebung des in Poſ. 2 des§ 3 der Dienſtpragmatik geſetz⸗ lich feſtgelegten Examenszwanges entfernt werde. Wir gönnen der Wiſſenſchaft, zu deren Hüterin und Pflegerin die theologiſche Fakultät beſtellt iſt, volle Bewegungsfreiheit, ja wir fordern die⸗ ſelbe für ſie, aber eben deshalb billigen wir es nicht, daß dieſe Be⸗ wegungsfreiheit durch die traditionelle Obſervanz einer beſtimmten theologiſchen Schule oder Partei eingeengt und gefeſſelt ſei, wie dies unſeres Erachtens für die theologiſche Fakultät in Gießen zutrifft. Die Einheitlichkeit einer Fakultät mag für die Mitglieder derſelben manche Vorteile bieten, aber ſie darf nicht auf dem Wege angeſtrebt und erzielt werden, daß, wie das in Gießen der Fall iſt, der poſitiv⸗ kirchlichen Theologie keine Vertretung neben einer alleinherrſchen⸗ den einſeitig liberalen Richtung vergönnt wird. Wir wünſchen den innigſten Kontrakt zwiſchen Theologie und Kirche und bedauern, daß die heſſiſche Landeskirche keinerlei rechtlich geordneten Einfluß auf die Beſetzung der theologiſchen Lehrſtühle in Gießen hat noch übt. Um ſo viel mehr aber wäre es Pflicht der theologiſchen Fakultät in Gießen, den dort Studierenden die Möglichkeit zu verſchaffen, nach dem Grundſatz: Audiatur et altera pars auch Vertreter der poſitiven Theologie zu hören. Zwar iſt Examenszwang noch nicht gleichbedeutend mit Studienzwang, aber jedermann weiß, wie mißlich es auch für den tüchtigſten Studenten, der auswärts ſtudiert hat, ſein muß, wenn er etwa poſitiv gerichtete Lehrer gehabt hat, vor einem anders gerichteten Lehrkörper, wie etwa dem in Gießen, das Examen abzulegen.
Wir verſtehen es wohl, warum gegenwärtig eine ganze Reihe von Einzelfällen vorliegt, in denen ernſt gläubig gerichtete Theo⸗ logen unſeres Landes nach dem Wunſch ihrer Eltern— wir denken hier insbeſondere an poſitiv gerichtete Pfarrfamilien— lieber unter Preisgabe mancher in der Heimat ihrer wartender Vergünſtigungen


