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einzelne Sätze, aus dem Zuſammenhange herausgeriſſen, zäzitierte, ſie unvermittelt einander gegenüber ſtellte und ſo einen„Beweis“ für die Behauptung konſtruierte: Ruhland habe ſich von einem a ntiagra⸗ riſchen Freihändler zu einem extremen agra⸗ riſchen Schutzzöllner„gewandelt“. Dieſe Wand⸗ lung aber ſei eine charakterloſe, ſie ſei durch Käuflich⸗ keit(Eintritt in den Bund der Landwirte) bewirkt.
Dieſen Behauptungen und dieſer„Beweisführung“(auf Grund zuſammenhangloſer Zitate) ſind der Gutachter Brentano vollkommen, die Gutachter Conrad und Lexis(nach dem Wortlaut des Urteils)„in der Haupt⸗ ſache“ gefolgt.—
Zweimal geſtellte Anträge Ruhlands: Zeugen⸗ beweis(durch eidliche Vernehmung anderer Mitarbeiter des Bundes) darüber zu erheben:„Wie ſein Eintritt in den Bund der Landwirte tatſächlich vor ſich gegangen iſt, wie die wiſſenſchaftliche Arbeitsweiſe im Bunde tat⸗ ſächlich geübt wird und geübt worden iſt“— wurden vom Schöffengericht mit der wörtlichen Begründung abge⸗ lehnt:„Es käme nicht darauf an, wie in den Kom⸗ miſſionen des Bundes der Landwirte tatſächlich ge⸗ arbeitet werde, denn das könnte der außenſtehende Profeſſor Biermer ja nicht wiſſen; es komme lediglich darauf an, welchen Eindrucker(Biermer) aus dieſen„Wand⸗ lungen“ gewonnen habe und ob dieſe äußeren Wahr⸗ nehmungen ihn zu ſeinem Urteil berechtigt haben.“ Darüber zu befinden ſei Sache der Gutachter.
In welcher Weiſe die Gutachter hierbei verfahren ſind, dafür iſt(neben der nahezu völligen Negierung der ganzen agrarpolitiſchen Grundanſchauun g Ruhlands) ganz beſonders ein Zwiſchenfall aus der Gerichtsverhandlung charakteriſtiſch.
Der Gutachter Geheimrat Profeſſor Conrad⸗Halle hatte eben dargelegt:„es werde durch die(von ihm zitierten) einzelnen Sätze Ruhlands aus ſeinen verſchiedenen Schriften ein„Wandlung“ bewieſen, für die es eine andere Erklärung, als deſſen Eintritt beim Bunde der Landwirte, nicht gäbe.“
Ruhland:„Iſt dem Herrn Geheimrat bekannt, daß in verſchiedenen Fällen ſchon Profeſſoren bei Hande 1S⸗ kammern tätig geweſen ſind bzw. daß Handels⸗


