diese Quote der Einbommenssteigerung von den Grundverpflichtungen verschlucht, dann wäre eine dritte Verstärbung der gleichen Mittel vor- zunehmen u. s. w. ohne Ende. Man sieht: die Logik der Talsachen führt hier ad absurduna.
Das Urteil über diese Massregeln wird nicht günstiger, wenn wir Sie im Einzelnen betrachten. Für die Schutzsölle ist seit dem De- sembervertrag von 149 die Zeit vorbei, wo man an eine Erhöhung denben honnte. Selbst die Schutszöllner beschränken sich heute auf die Erhaltung des Bestehenden. Die Verstaatlichuug des Hypothebenbredits ist ein=weischmeidiges Schwert, denn der Bauer würde sofort seinen vollen Kredit ausniitsen, und, wenn dann magere fahre kommen, stehit der allgemeine Bankrott vor der Türe. Selbst gegen die mit Recht so viel gerühmten Raijfeisenschen Darlehnsbassenvereine bestehen unter den heutigen Verhältnissen Bedenben allgemeiner Art, wie die Erfah- rungen mit den ritterschaftlichen Kreditvereinen im Osten der breussi- schen Monarchie zeigen. Die sehrr billige Kreditgewährung bewirkt, dass bei jeder Handänderung die ritterschaftlichen Hypothehen ruhig stehen bleiben. Der Verbaufsbreis der Rittergüter ist demenlsprechend gestiegen, und in mindestens dem gleichen Verhällnis sind die Schutlden
gewachsen.“—
Herr Profeſſor Ruhland dokumentiert ſich alſo in dieſen Ausführungen, die er bereits 1885 in einem Aufſatze ange— deutet und ſeither in zahlreichen Broſchüren wiederholt hat, als ein Gegner des Agrarſchutzzolles, der Doppelwährung, der Verſtaatlichung des Hypothekarkredits, ja der Verbilligung des ländlichen Realkredits überhaupt. Noch 1894 hat er in der genannten Schrift(Seite 36) erklärt, daß der Standpunkt der Freihändler„entſchieden richtiger ſei, als der der Schutz⸗ zöllner“. Er operiert bei der Betrachtung des Grundwerts und der Grundrente in dem Verhältnis beider zum Getreide— zoll durchaus mit den Argumenten David Ricardos, die Herr Köhler⸗Langsdorf als ſo verderblich und verhängnisvoll in Acht und Bann tut.


