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Auch die erfreuliche Erſcheinung, daß das freventliche Streben, ein biederes Volk gegen ſeinen angeſtammten Füͤrſten und deſſen Behörden aufzuwiegeln, machtlos an der alten heſſi— ſchen Treue ſcheiterte, eine Erſcheinung, welche dieſes Volk noch höher in der Liebe ſeines Fürſten ſtellt, entſchuldigt jene nicht, die an Fürſt und Volk ſich vergangen haben.
Allein es iſt von Seiner Königlichen Hoheit in landes— väterliche Erwägung gezogen worden, welch' hoher Grad von Verführung in der Mitte lag, und daß gerade diejenigen Per⸗ ſonen, welche die Unerfahrenheit, Characterſchwäche oder Eitel⸗ keit der auserſehenen Werkzeuge zu mißbrauchen verſtanden, und die weit ſtrafbarer erſcheinen, als viele der Verurtheilten, dem Arm der Gerechtigkeit, ehe er ſie erreichen konnte, ſich ent— zogen haben.
Nicht minder iſt Seiner Koniglichen Hoheit die Offenheit und die Vollſtändigkeit, mit der, obwohl zum Theil nach man— cher Zögerung, die Bekenntniſſe erfolgt ſind, nicht entgangen, ſowie die an den Tag gelegte Reue. Seine Königliche Hoheit wollen nicht glauben, daß zu den vielen und ſchweren Ver— gehen auch noch das verächtliche der Heuchelei hinzugefügt wor⸗ den ſey, wollen vielmehr in den vielfältigen Verſicherungen innerer Zerknirſchung und bitterer Reue, welche die Unter— ſuchungs⸗Acten enthalten, die Bürgſchaft moraliſcher Beſſerung erblicken.
In Berückſichtigung dieſer Verhältniſſe haben Seine Kö⸗ nigliche Hoheit, der Großherzog, geruht, den Verurtheilten die ihnen zuerkannten Freiheitsſtrafen, ſoweit ſie dieſelbe nach dem Erkenntniß noch zu verbüßen haben würden, aus allerhöchſter Gnade zu erlaſſen.(Rückſichtlich des Carl Zeuner von Butzbach erlaſſen wir unterm heutigen beſondere Verfügung an Sie).
Wir beauftragen Sie nunmehr, dieſe allerhöchſte Ent⸗
ſchließung, ſowie die gegenwärtige Verfuͤgung den Betreffenden
zu eröffnen. Diejenigen, welche Ihr Urtheil haben in Rechts⸗ kraft übergehen laſſen und noch detinirt werden, ſind ſofort in Freiheit zu ſetzen, diejenigen aber, welche Rechtsmittel ange⸗ zeigt haben, ſind zu bedeuten, daß ihnen die Fortſetzung derſel⸗ ben unbenommen ſey, was, wie ſich von ſelbſt verſtehe, die Folge habe, daß rückſichtlich ihrer die Begnadigung als nicht geſchehen betrachtet und dem Recht ſein Lauf gelaſſen werde. Dem Pfarrer Flick und dem Schulrector Heß iſt insbe⸗ ſondere zu bemerken, daß in Gemäßheit der allerhöchſten Inten⸗ tion Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, dieſer Be⸗ gnadigung nicht die Deutung gegeben werden darf, als ſollten ſie in die, von ihnen bis zu ihrer Suspenſion bekleideten Aem⸗ ter wieder eingeſetzt werden; und ſaͤmmtlichen Begnadigten iſt
bekannt polizeiwen ſung gebe verhängt den Beſte


