Druckschrift 
Actenmäßige Darstellung der im Großherzogthume Hessen in den Jahren 1832 bis 1835 stattgehabten hochverrätherischen und sonstigen damit in Verbindung stehenden verbrecherischen Unternehmungen / [herausgegeben von Schäffer, Hofgerichts-Rath.]
Entstehung
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wovon jedoch ein ſechsmonatlicher Detentions-Arreſt und weiter derjenige vom 1. März d. J. an als bereits ver⸗ büßter Straftheil in Abzug zu bringen,

8) der Kufermeiſter Georg Melchior Faber von Gießen wegen deſſelben Verbrechens

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren, unter Abrechnung eines zehnmonatlichen und des außerdem vom 1. Februar d. J. an noch weiter laufenden Unter⸗ ſuchungs⸗Arreſtes, zu verurtheilen, hinſichtlich der an⸗ geſchuldigten Theilnahme an ſpäteren hochverrätheriſchen Unternehmungen aber von der Inſtanz zu abſolviren,

9) der Küfermeiſter David Schneider von Gießen wegen

gleichen Verbrechens und ſpäter fortgeſetzter hochverräther⸗

b iſcher Beſtrebungen, in Betracht jedoch in erſterer Beziehung

ihm zur Seite ſtehender beſonderer Milderungs-Gründe,

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren

zu verurtheilen, davon aber ſechs Monate des von ihm erlittenen Detentions⸗Arreſtes, ſowie ferner die Dauer deſ⸗ ſelben vom 1. März d. J. an bis zum 21. Auguſt, als dem Tage der Entlaſſung des Inquiſiten aus der Haft, abzurechnen,

10) der Schloſſermeiſter Philipp Hirſchfeld von Gießen

hinſichtlich der Anſchuldigung, an einem fuͤr hochver⸗

rätheriſch von ihm erkannten Complotte Theil genommen und für hochverrätheriſche Beſtrebungen in ſpäterer Zeit noch mitgewirkt zu haben, von der Inſtanz zu abſol

G viren, jedoch wegen Theilnahme an einem Complotte zum

Aufruhr und wegen Unterſtützung des Projects, die Fried⸗

berger Gefangenen zu befreien,

in eine Zuchthausſtrafe von zwei Jahren,

wovon ſieben Monate als durch des Inquiſiten Unter⸗

ſuchungs⸗Haft bereits verbüßt anzuſehen, zu verurtheilen,

11) der Bäckergeſelle Heinrich Kämmerer von Gießen wegen Theilnahme an dem mehrerwähnten Complotte zum Hochverrath, in Betracht jedoch beſonders mildernder Umſtände,

in eine Zuchtshausſtrafe von fünf Jahren zu verurtheilen, hinſichtlich der angeſchuldigten Mitwir⸗ kung füͤr ſpätere hochverrätheriſche Unternehmungen aber von der Inſtanz zu abſolviren, von jener Strafe übrigens ſechs Monate der Unterſuchungshaft als bereits verbüßt in

Abzug zu bringen,

12) der Student der Theologie Auguſt Becker von Hochweiſel wegen Einlaſſung in das fragliche Hochverraths⸗ Complott und wegen fortgeſetzter Mitwirkung für hochver⸗

rätheriſche und andere hiermit in Verbindung ſtehende, ver⸗

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