Druckschrift 
Actenmäßige Darstellung der im Großherzogthume Hessen in den Jahren 1832 bis 1835 stattgehabten hochverrätherischen und sonstigen damit in Verbindung stehenden verbrecherischen Unternehmungen / [herausgegeben von Schäffer, Hofgerichts-Rath.]
Entstehung
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erreſt un brecheriſche Beſtrebungen, in welcher letzteren Beziehung reits ver namentlich ſeiner Thätigkeit für den Druck und resp. die Verbreitung aufwiegleriſcher ꝛc. Schriften, ſowie ſeiner Be on Gießen mühungen für das ſchon berührte Befreiungs-Project zu ge denken iſt, in eine Zuchthausſtrafe von neun Jahren, außerden zu verurtheilen, davon aber anderthalb Jahre der Unter⸗ en Unter⸗ ſuchungshaft und die vom 1. Mai d. J. an noch ferner der an⸗ laufende Detentions-Zeit in Abrechnung zu bringen, daß theriſchen dagegen Inquiſit von der weiteren Anſchuldigung, an einer, viren, ſtrafbare politiſche Zwecke verfolgenden, Burſchenſchafts⸗ en wegen Verbindung auf hieſiger Univerſität Theil genommen zu erratder⸗ haben, gänzlich freizuſprechen ſey, Beziehung 13) der Student der Rechtswiſſenſchaft Auguſt Gros unde, von Steinheim bezüglich der Anſchuldigung, an jenem Com plotte zum Hochverrath Theil genommen zu haben, von der z von ihm Inſtanz zu abſolviren, hinſichtlich der weiteren aber, Dauer deſ⸗ in eine ſtrafbare politiſche Zwecke verfolgende Studenten⸗ guſt, al Verbindung auf hieſiger Univerſität ſich eingelaſſen und für

die Beſchluͤſſe des zu Michaelis 1831 gehaltenen Frank⸗ furter Burſchentags mitgewirkt zu haben, gänzlich freizu⸗ on Gießen ſprechen,

119 der Student der Rechtswiſſenſchaft Peter Schlem⸗

der Haft,

) er⸗.

Hecde mer von Mainz von der Anſchuldigung, Theilnehmer des gen Zei in Rede ſtehenden hochverrätheriſchen Complottes geweſen zu abfol ſeyn, völlig freizuſprechen, wegen bezüchtigter Mit⸗

wiſſenſchaft um ſolches und Nichtanzeige deſſelben aber, ſo⸗ e d wie wegen Theilnahme an hochverrätheriſchem Treiben im die Friede Jahr 1832 koſtenfrei von der Inſtanz zu abſol⸗ viren, [15) der vormalige Student der Pharmacie, nun⸗ ten Unter⸗ mehrige Wirthſchaftsgehülfe Joſeph Gottſchalk rtheilen, von Mainz von der angeſchuldigten Theilnahme an demſel⸗ en Gießen ben hochverrätheriſchen Complotte völlig freizuſprechen, lotte zum jedoch wegen Wiſſenſchaft von demſelben und Nichtanzeige

lotte zum

umſtände, in eine einfache Feſtungsſtrafe von drei Monaten ae zu verurtheilen, dieſe jedoch als durch des Angeklagten Un n Mitwir⸗ terſuchungshaft verbüßt anzuſehen, maber vol 16) der Chirurg Carl Keller von Gießen wegen Wiſſen⸗ e übrigent ſchaft von jenem Hochverraths⸗Complotte und Nichtanzeige verbüßt deſſelben koſtenfrei von der Inſtanz zu abſolviren, 17) der Küfergeſelle Ludwig Keller hinſichtlich deſſelben ecker vol⸗ Verbrechens ebenfalls nur zeitig freizuſprechen, chverrate⸗ 18) der Spritzenmacher und Guͤrtler Carl Zeuner von ir dach Butzbach wegen Theilnahme an dem Verbrechen des Hoch⸗ ver⸗

ende/