Druckschrift 
Actenmäßige Darstellung der im Großherzogthume Hessen in den Jahren 1832 bis 1835 stattgehabten hochverrätherischen und sonstigen damit in Verbindung stehenden verbrecherischen Unternehmungen / [herausgegeben von Schäffer, Hofgerichts-Rath.]
Entstehung
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2) der Student der Rechtswiſſenſchaft Georg Glad⸗ bach von Darmſtadt, wegen Theilnahme an einem hoch⸗ verrätheriſchen Complotte, das mit dem Frankfurter Atten⸗ tate vom 3. April 1833 in Zuſammenhang ſtand,

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren und ſechs Monaten, wovon eine zweijäͤhrige Unterſuchungshaft und die nach dem Schluſſe der Sache vom 1. April d. J. an ferner zu be⸗ rechnende als bereits verbüßter Straftheil abzuziehen,

3) der Hofgerichts⸗Secretariats⸗Acceſſiſt Ludwig

Bogen von Michelſtadt, wegen gleichen Verbrechens in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren, wovon neun Monate der Unterſuchungshaft und außerdem die vom 1. Februar d. J. an laufende abzurechnen,

4) der Dr. med. und practicirende Arzt Ludwig Buff von Battenberg, wegen des nämlichen Verbrechens

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren, unter gleichmäßigem Abzug einer neunmonatlichen und der vom 1. Februar d. J. an noch weiter zu berechnenden Unter⸗ ſuchungshaft,

5) der geweſene Candidat der Cameralwiſſen⸗ ſchaften, nunmehrige Handlungsgehülfe Wilhelm Schmitt von Gießen wegen deſſelben Verbrechens

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren, unter Abrechnung der noch fortdauernden Unterſuchungshaft vom 1. Februar d. J. an,

6) der vormalige Student der Chemie, jetzige Phar⸗ maceut Guſtav Clemm von Lich wegen gleichen Ver⸗ brechens, ſodann wegen Theilnahme an ſpäteren hochver⸗ rätheriſchen Unternehmungen und anderen damit connexen verbrecheriſchen Beſtrebungen, zu welchen letzteren namentlich ſeine Mitwirkung für den Druck einer aufwiegleriſchen ꝛc. und resp. die Verbreitung einer ebenfalls aufregenden, auch Schmähungen und Verleumdungen einzelner Staats⸗Behörden und Beamten enthaltenden Flugſchrift, und ſeine Bemüh⸗ ungen für das ſchon gedachte Befreiungs⸗Project gehören,

in eine Zuchthausſtrafe von zehn Jahren zu verurtheilen, von der weiteren Anſchuldigung jedoch, an einer, ſtrafbare politiſche Zwecke verfolgenden, Studenten⸗ Verbindung auf hieſiger Univerſität Theil genommen zu haben, freizuſprechen,

7) der Dr. med. und practicirende Arzt Heinrich Küchler von Darmſtadt, wegen Theilnahme an dem frag⸗ lichen Complotte

in eine Zuchthausſtrafe von acht Jahren,