24 Verkehrs-Einrichtungen: f) Tarif für Dienstmänner. g) Melde-Ordnung.
Bei Lasten von über 100 kg werden zu den Sätzen unter 3, für jede weiteren auch nur angefangenen 50 kg 20 Pfg. zugeschlagen.
Keine Gebühr darf erhoben werden: Für das Heraushelfen der Reisenden aus den Fuhrwerken und das Herausnehmen des Gepäcks, sowie für das Herüberlangen des ankommenden Gepäcks über die Schranke der Aus- gabestelle.
f) Tarif für Dienstmänner. I. Bestimmte Gänge.
a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter b bezeichneten
Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 5 Kilo 30 Pfg. 2. mit Gepäck von 10—15 Kilo 40 Pfg. 3. mit Gepäck von 15—20 Kilo 50 Pfg. 4. mit Gepäck von 25—50 Kilo 80 Pfg.
b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanstalt, Ger- mania, Schützenhaus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rod- berg, Textors Hardt und Hardthof:
1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 5 Kilo 50 Pfg. 2. mit Gepäck von 5—25 Kilo 80 Pig. I Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen. II. Zeitarbeit. a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 50 Pfeg. 2. für jede weitere Stunde 40 Pfg. b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde 50 Pfg. Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
Ill. Führung von Geschäftsreisenden.
a) mit Mustern:
1. für die erste Stunde 50 Pfg.
2. für jede weitere Stunde 40 Pfg. b) mit Musterkoffern auf Handwagen:
1. für die erste Stunde 70 Pfg.
2. für jede weitere Stunde 60 Pfg.
Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. erhöhen sich die vorstehehden Sätze um 20 Prozent, mindestens aber um 10 Pfg.
Tarifüberschreitungen seitens der Dienst- und Lohnmänner werden in Gemäß- heit des$ 148, pos. 8 der deutschen Gewerbe-Ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen betsraft.
g) Melde- Ordnung. I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet: Zu- und Wegzug:
1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen
Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des
Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).


