Verkehrs-Einrichtungen: g) Melde-Ordnung 25
2. Wer aus der Gemeinde Gießen wegzicht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Aufgabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes). 2
3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus der selben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst ge- schehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug(Art. 4 des genannten Gesetzes).
Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Angabe sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden
ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes). 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Woh- nung verändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsveränderung(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden(Art. 85 des Polizeistraf- gesetzes).
Diensteintritt und Dienstaustritt.
7. Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbegehülfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).
8. Gewerbetreibende und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach. dem Diensteintritt oder Dienst- austritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
Fremdenaufnahme. 9. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden(Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes). 10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme(Art. 86 des Polizeistrafgesetzes).
II. Form der Meldung.
1. Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesinde- dienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls das- selbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.
2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe II, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich ge- schehen.


