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Anderen Senatsmitgliedern iſt hierauf das Wort nur zu perſönlichen Bemer⸗
kungen zu gewähren. § 11.
Die Frageſtellung iſt zunächſt Sache des Rectors; doch ſoll der weitergehende Antrag vor dem engeren zur Abſtimmung gebracht werden. Im Zweifel entſcheidet der Senat.
§ 12.
Nach Erledigung der Tagesordnung ſteht es jedem Nitgliede des Senats frei, ſchriftlich über zur Competenz des Senats gehörende Gegenſtände Anfragen zu ſtellen, über welche in derſelben Sitzung verhandelt werden kann.
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Die Abſtimmung erfolgt durch Aufſtehen oder Sitzenbleiben. Der Secretär hat das Stimmenverhältniß feſtzuſtellen. § 14.
Kein Senatsmitglied iſt berechtigt, bei Angelegenheiten, welche es ſelbſt oder ſeinen Vater, Sohn, Bruder, Oheim, Neffen oder Verſchwägerten in denſelben Graden betreffen, an den Abſtimmungen Theil zu nehmen. An den Berathungen nimmt es nur dann Theil, wenn der Senat ſeine Zuziehung zu denſelben für nothwendig oder wünſchenswerth erachtet.
§ 15.
Jedes bei einer Abſtimmung anweſende Senatsmitglied hat das Recht, ſeine Erklärung, daß es ſich in der Minderheit befunden, ſowie ſein von der Mehrheit ab⸗ weichendes Votum zu Protocoll zu geben, auch zu verlangen, daß daſſelbe dem über den Gegenſtand zu erſtattenden Berichte beigelegt werde; jedoch muß letzteres in der Sitzung erklärt und das Separatvotum in einer vom Rector zu beſtimmenden Friſt an dieſen eingereicht werden; wird dieſe verſäumt, ſo kann der Rector die Abſendung des Berichts ohne das Separatvotum verfügen.
Die Aufnahme neuer, bei der vorausgegangenen Senatsverhandlung nicht vor⸗ gekommener Anträge oder Angaben in das Separatvotum iſt unſtatthaft.
Der Rector iſt verpflichtet ein Separatvotum, das dieſen Anforderungen nicht entſpricht, oder nach ſeiner Anſicht thatſächliche Unrichtigkeiten enthält, zurückzuweiſen. § 16.
Die Berichte werden, nachdem die Concepte von den Mitgliedern des engeren Senats ſignirt worden ſind, vom Rector und Secretär unterzeichnet. Stimmt der Beſchluß des Senats mit den Anträgen der Berichterſtatter überein, ſo genügt zur Motivirung die Verweiſung auf die Referate; im anderen Falle beauftragt der Rector ein Mitglied der Majorität des Senats mit Abfaſſung eines motivirten Berichts.
II. Für den engeren Senat. § 17.
Die§§ 1, 2, 4, 6— 16 der Geſchäftsordnung für den geſammten Senat gelten auch für den engeren Senat. An Stelle der§§ 3 und 5 dieſer Geſchäftsordnung treten folgende Beſtimmungen:
§ 3. Die geſchäftliche Vorbereitung derjenigen Eingänge und Gegenſtände, welche eine Verhandlung und Beſchlußfaſſung durch den engeren Senat erheiſchen, geſchieht durch den Rector.
§ 5. Nach Eröffnung der Sitzung theilt der Rector dem Senate zunächſt ſämmtliche ſeit der letzten Sitzung eingelaufenen Reſcripte, Verfügungen und ſonſtigen
Eingaben mit. III. Für die Facultäten. § 18.
Die Einladung zu den Sitzungen einer Facultät erfolgt durch den Dekan wenigſtens zwei Tage vorher ſchriftlich unter Angabe der Tagesordnung, dringende Fälle ausgenommen.
Die auf die Tagesordnung bezüglichen Akten können von den Fakultäts⸗Mit⸗ gliedern in einer vom Dekan zu beſtimmenden Zeit und an einem von ihm zu be⸗ ſtimmenden Orte eingeſehen werden.
§ 19.
Die§§ 2, 6—16 der Geſchäftsordnung für den geſammten Senat gelten auch für die Facultäten. In den genannten§§ muß es ſtatt Rector„Decan“, ſtatt Senat „Facultät“, ſtatt Senats⸗„Facultäts⸗Mitglied“ heißen.
— Brühlſche Univ. Druckerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen.
Abſatz
aller
Stimn heit n dieſelb


