Zuſatz zu dem Statut der AUniverſität Gießen vom 26. November 1879.
Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 2. Juni 1894 iſt der vierte Abſatz des§ 3 dahin abgeändert worden:
„Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Anzahl der abgegebenen Stimmen iſt vor Oeffnung der Zettel feſtzuſtellen. Die abſolute Mehr⸗ heit wird nach der Zahl der abgegebenen Zettel berechnet, einerlei, ob dieſelben beſchrieben oder leer gelaſſen ſind.“


