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Geſchäfts⸗Ordnung.
I. Für den geſammten Senat. 3§ 1.
Der Senat verhandelt nur auf Grund erſtatteten Berichts, ausgenommen den § 12 angeführten Fall. Ein ſolcher Bericht wird erſtattet entweder von einem oder mehreren Referenten oder einer Commiſſion.
§ 2.
Die Referenten, ſowie die Commiſſionsmitglieder ernennt der Rector. Es ſteht dem Rector frei, in geeigneten Fällen ſelbſt das Referat zu übernehmen.
Handelt es ſich um Berufungen academiſcher Lehrer oder um Ernennung von Extraordinarien, dann wird vom Rector das Präliminarvotum der betreffenden Facultät eingefordert.
§ 3.
Der Rector theilt unmittelbar nach Ernennung der Referenten die Namen derſelben und den Gegenſtand des Referats den Senats⸗Mitgliedern durch Umſchreiben mit.
Erkennt der Senat nach Anhörung der Referate die Sache als noch nicht ſpruchreif, ſo hat derſelbe das Recht, ſelbſt eine Commiſſion von drei Mitgliedern zu ernennen, die einen zweiten Bericht ausarbeitet und vorlegt.
Die Mitglieder der Commiſſionen berathen in gemeinſchaftlicher Sitzung. Das Reſultat der Berathungen haben dieſelben in einen Bericht zuſammenzufaſſen.
§ 4.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Rector wenigſtens zwei Tage vorher ſchriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Bis zum Vorabend der Sitzung liegen die auf die Tagesordnung bezüglichen Referate und Acten für die Mitglieder des Senats auf dem Secretariat zur Einſicht offen.
§ 5.
Vor Eintritt in die Tagesordnung theilt der Rector dem Senate ſämmtliche ſeit der letzten Sitzung eingelaufenen Verfügungen, Reſcripte und ſonſtigen Eingaben, ſowie die mittlerweile erfolgten Beſchlüſſe des engeren Senats mit.
§ 6
Dem Rector liegt die Leitung der Sitzungen und die Handhabung der Ordnung
in denſelben ob. § 7.
Wer an der Discuſſion Theil nehmen will, hat um das Wort zu bitten, welches der Rector nach der Ordnung der Anmeldung ertheilt.
Sofortige Zulaſſung zum Wort kann nur verlangen, wer zur Geſchäftsordnung reden will.
§ 8.
Verletzt ein Senatsmitglied die Ordnung, ſo wird es vom Rector darauf zu⸗ rückgewieſen und nöthigenfalls zur Ordnung gerufen.
Das Mitglied iſt berechtigt, dagegen Einſprache zu erheben, worauf der Senat ohne Discuſſion entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.
Der Rector iſt insbeſondere berechtigt, die Redner auf den Gegenſtand der Verhandlung zurückzuweiſen und nöthigenfalls zur Ordnung zu rufen. Iſt ſolches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geſchehen, und fährt der Redner fort, ſich vom Gegenſtand oder von der Ordnung zu entfernen, ſo kann der Senat auf die Anfrage des Rectors ohne Verhandlung beſchließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenſtand genommen werden ſolle.
Jeder ausdrückliche Ordnungsruf wird in das Protocoll aufgenommen.
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Anträge, welche zur Abſtimmung gebracht werden ſollen, ſind dem Rector ſchriftlich vorzulegen. Anträge auf Vertagung oder auf Schluß der Discuſſion konnen mündlich geſtellt werden und ſind ſofort zur Abſtimmung zu bringen.
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§ 10.
Hat ſich Niemand mehr zum Wort gemeldet oder hat auf Beſchluß des Senats der Rector den Schluß der Debatte verfügt, ſo ertheilt der Rector dem Senatsrefe⸗ renten oder dem Berichterſtatter der Senats⸗Commiſſion auf Verlangen das Schlußwort


