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3) Doctor⸗ oder Licentiaten⸗Diplom einer deutſchen Univerſität; 4) Lebenslauf; 5) eine druckwürdige Habilitationsſchrift.
Die Vorlegung der Habilitationsſchrift kann von der Facultät er⸗ laſſen werden, falls der Bewerber bereits eine oder mehrere wiſſenſchaft⸗ liche Abhandlungen hat drucken laſſen.
§ 47.
Der Decan übergibt das Geſuch zunächſt dem Kanzler. Wenn der Kanzler keine Einwendungen macht, bringt der Decan das Geſuch zur Kenntniß der Facultät, welche ein oder mehrere Mitglieder mit der Prüfung des Geſuchs beauftragt.
§ 48.
Die Facultät beſchließt auf Antrag der Commiſſäre über die Zu⸗ laſſung des Bewerbers. Wird dieſelbe genehmigt, ſo hält der Bewerber öffentlich vor verſammelter Facultät eine Vorleſung über einen ſelbſtge⸗ wählten Gegenſtand, worauf er von den Commiſſären in den von ihm (§ 46) gewählten Fächern geprüft wird, falls die Facultät es für er⸗ forderlich hält.
Nach Anhörung der Commiſſäre beſchließt die Facultät, ob die Er⸗ theilung der venia legendi beim Senat zu beantragen ſei.
§ 49.
Erklärt ſich der Senat mit dem Antrage einverſtanden, ſo ertheilt der Rector im Namen der Univerſität die venia legendi und macht da⸗ von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz die Anzeige.
§ 50.
Die Ertheilung der venia legendi erfolgt erſt dann, wenn die vor⸗ gelegte Habilitationsſchrift gedruckt und der Univerſität in einer von der betreffenden Facultät zu beſtimmenden Zahl von Exemplaren übergeben iſt.


