VII. Der Ephorns. § 40.
Der Stipendiaten⸗Ephorus wird von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf ernannt. Der Ephorus iſt für Stipendien⸗Angelegenheiten beſtändiger Referent mit Stimmrecht im engeren Senat.
§ 41.
Der Ephorus iſt der Vermittler zwiſchen den Stipendien⸗Bewerbern und dem engeren Senate und hat die von dieſem in Stipendien⸗Ange⸗ legenheiten gefaßten Beſchlüſſe zur Ausführung zu bringen, ſoweit ſie nicht auf dem Wege der Verfügung erledigt werden.
VIII. Die akademiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion. § 42.
Die Adminiſtrations⸗Commiſſion beſteht aus dem Kanzler als Vor⸗ ſitzenden, dem Rector und zwei Senatsmitgliedern, welche von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf beziehungsweiſe auf beſtimmte Zeitdauer ernannt werden.
Außerdem kann von der Regierung ein beſonderer Beamter als ſtändiger Referent zum Mitglied der akademiſchen Adminiſtrations⸗Com⸗ miſſion beſtellt werden.
§ 43.
Der Adminiſtrations⸗Commiſſion ſteht die Aufſtellung des Budgets, die Prüfung der baulichen Bedürfniſſe der Univerſität und die unmittel⸗ bare Verwaltung des Univerſitätsvermögens zu.
§ 44.
Die Adminiſtrations⸗Commiſſion hat auf Verlangen des Rectors und des engeren Senats über finanzielle Fragen Gutachten zu erſtatten. § 45.
Die Adminiſtrations⸗Commiſſion hat am Schluſſe jeden Budget⸗ Jahres dem geſammten Senate einen Bericht über die finanziellen Ver⸗ hältniſſe zu erſtatten.
IX. Von der Habilitation.
§ 46.
Wer ſich in einer Facultät habilitiren will, hat eine Eingabe an den Decan zu richten, in welcher das Fach oder die Fächer bezeichnet ſind, über welche er zunächſt zu leſen gedenkt. Der Eingabe müſſen beiliegen:
1) ein Zeugniß der Reife eines Gymnaſiums oder einer dem⸗ ſelben gleich geachteten Lehranſtalt; 2) Abgangs⸗Zeugniſſe der beſuchten Univerſitäten;


