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Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
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§ 35.

Der Decan eröffnet die an die Facultät gerichteten Schreiben. Derſelbe iſt für die Ausführung der Beſchlüſſe verantwortlich.

§ 36.

Die Beſchlüſſe der Facultät werden entweder in einer Sitzung oder durch ſchriftliche Abſtimmung gefaßt.

Die Ordnung der ſchriftlichen Abſtimmung iſt beliebig, falls nicht der Decan eine Ordnung vorſchreibt.

Die ſchriftliche Abſtimmung unterbleibt, ſobald ein Mitglied die⸗ ſelbe beanſtandet.

§ 37. Die Beſchlüſſe der Facultät werden mit abſoluter Stimmenmehrheit

gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.

Ueber jede Sitzung iſt ein Protocoll aufzunehmen, zu deſſen Führung ein Mitglied gewählt wird. Das Protocoll wird von dem Decan und dem Protocollführer unterzeichnet. Das Original des Protocolls iſt zur Kanzlei abzugeben, eine Abſchrift deſſelben durch den Decan in das Facultätsbuch einzutragen. 4

In das Facultätsbuch werden auch alle durch ſchriftliche Abſtimmung gefaßten Beſchlüſſe eingetragen.

Die Einſicht in das Facultätsbuch ſteht jedem Facultätsmitgliede frei.

Das Nähere über die Verhandlungen der Facultäten wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende Ge⸗ ſchäftsordnung geregelt.

§ 39.

Beſchließt die Facultät, einen Antrag an den Senat zu ſtellen, ſo wird das Protocoll nebſt dem Referate oder Commiſſionsberichte dem Rector übergeben.

Beſchließt die Facultät einen Antrag an das vorgeſetzte Miniſterium, ſo iſt der Bericht von dem Decan, dem Referenten oder der Commiſſion abzufaſſen. Das Concept deſſelben wird von den Mitgliedern der Facultät, die Reinſchrift von dem Decan und dem Secretär der Univerſität unterzeichnet.

Wenn der Beſchluß der Facultät mit den Anträgen der Bericht⸗ erſtatter nicht übereinſtimmt, ſo beauftragt die Majorität ein Mitglied mit der Abfaſſung eines motivirten Berichts.