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Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
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Die Beſchlüſſe des Senats werden vom Secretär in ein Buch ein⸗ getragen, deſſen Einſicht jedem ordentlichen Profeſſor freiſteht.

Das Nähere über die Verhandlungen des engeren Senats wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende

Geſchäftsordnung geregelt. § 30.

Jeder ordentliche Profeſſor oder Inſtituts Vorſteher hat das Recht, einen Antrag, welchen er bei dem engeren Senat geſtellt hat, in der be⸗ treffenden Sitzung deſſelben perſönlich zu vertreten. An der Abſtimmung nimmt er nicht Theil, wenn er nicht Mitglied des engeren Senats iſt.

VI. Pon den Farultäten. § 31. Die Univerſität beſteht aus vier Facultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediciniſchen und 4) der philoſophiſchen.

Jeder ordentliche und außerordentliche Profeſſor, Privatdocent und

Studirende gehört einer Facultät an. § 32.

Die ordentlichen Profeſſoren jeder Facultät bilden ein Collegium (die Facultät im engeren Sinn), welches über alle Angelegenheiten der Facultät zu berathen und zu beſchließen hat. Jeder Profeſſor muß den Doctorgrad ſeiner Facultät, bei der theologiſchen Facultät mindeſtens den Grad eines Licentiaten beſitzen.

§ 33.

Den Vorſitz in der Facultät führt der Decan. Das Amt deſſelben dauert ein Jahr und beginnt am 1. Januar.

Das Decanat wechſelt zwiſchen ſämmtlichen Mitgliedern der Facultät nach der durch die Anciennetät beſtimmten Reihenfolge.

Die Anciennetät wird gerechnet von der erſten Erwerbung des Ordinariats, gleichviel auf welcher Univerſität.

Ein Mitglied kann erſt dann Decan werden, wenn es ein Jahr der Facultät angehört hat.

Trifft die Reihenfolge des Decanats ein Mitglied, welches ſeiner Facultät noch nicht ein volles Jahr angehört, ſo wird es zwar für dies⸗ mal übergangen, wird aber im nächſtfolgenden Jahr Decan.

§ 34.

In Verhinderung oder Abweſenheit des Decans vertritt denſelben ſein unmittelbarer Vorgänger und, falls auch dieſer verhindert iſt, der nächſtvorhergehende u. ſ. w.