§ 25.
Bei dauernder Verhinderung eines Mitglieds findet für die Dauer der Amtsperiode deſſelben eine Neuwahl ſtatt.
§ 26.
Zum Geſchäftskreiſe des engeren Senats gehören alle akademiſchen Angelegenheiten, welche nicht dem geſammten Senat, dem Rector, den Facultäten oder beſonderen akademiſchen Aemtern und Commiſſionen zu⸗ gewieſen ſind.
Insbeſondere gehört zu ſeinem Wirkungskreiſe:
1) die Handhabung der akademiſchen Disciplin nach Maßgabe der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin vom 20. Januar 1879;
2) die Begutachtung des von der Adminiſtrations⸗Commiſſion entworfenen Budgets der Univerſität;
3) die Begutachtung der von der Adminiſtrations⸗Commiſſion gemachten Vorſchläge bezüglich der Verwendung der Ueberſchüſſe;
4) die Stellung von Anträgen wegen Verleihung der Beneſicien und Stipendien;
5) die Vorſchläge für Ernennung der Beamten und Diener der Univerſität;
6) die Vorſchläge über Gehaltserhöhung und Remunerationen für dieſelben;
7) die Vorbereitung der Inſtructionen für die Beamten und Diener der Univerſität;
8) die Ausgleichung von Streitigkeiten zwiſchen Univerſitäts⸗ Mitgliedern, insbeſondere auch zwiſchen Inſtituts⸗Directoren und Aſſiſtenten.
In Stipendien⸗Angelegenheiten beſchließt der engere Senat nach An⸗ hörung und unter Mitwirkung des Ephorus, in Beneficien⸗Angelegenheiten nach Anhörung und unter Mitwirkung des Deputatus oder der Deputati.
§ 27.
Der Rector iſt verpflichtet, eine Sitzung zu berufen, wenn wenigſtens
drei Mitglieder dies beantragen. § 28.
Die Beſchlüſſe des engeren Senats werden mit abſoluter Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.
§ 29.
Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder deſſen Stellver⸗ treter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schluſſe der Sitzung vor⸗ geleſen wird und als genehmigt gilt, ſobald kein Einſpruch erfolgt.


