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Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
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§ 21.

Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder deſſen Stell⸗ vertreter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schluſſe der Sitzung vorgeleſen wird und als genehmigt gilt, ſobald kein Einſpruch erfolgt.

Das Nähere über die Verhandlungen wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende Geſchäftsordnung geregelt.

§ 22.

Jedes Mitglied des geſammten Senats iſt berechtigt, von dem Er⸗

hibitions⸗Protocoll Einſicht zu nehmen.

V. Der engere Senat.

§ 23.

Der engere Senat beſteht aus dem Rector, dem Exrector, dem Kanzler und ſechs von dem geſammten Senat aus ſeiner Mitte für zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern, von welchen je eines der theologiſchen, juriſtiſchen, mediciniſchen und drei der philoſophiſchen Facultät angehören. In jedem Jahre ſcheiden drei der gewählten Mitglieder aus und werden durch drei neu zu wählende erſetzt, wobei Wiederwahl ſtatthaft iſt.

Die nach Verlauf eines Jahres zum Erſtenmal austretenden drei Mitglieder werden durch das Loos beſtimmt.

Dieſe Wahlen finden in der Regel unmittelbar nach der Wahl des Rectors in derſelben Sitzung ſtatt. Jedes unſtändige Mitglied wird in einem beſonderen Wahlgange gewählt; die Wahl erfolgt in derſelben Weiſe, wie diejenige des Rectors.

Die aus dem engeren Senat Austretenden können für die nächſte Wahlperiode die Wahl ablehnen. Will ein anderes Senatsmitglied ablehnen, ſo hat es ſeine Ablehnungsgründe mündlich oder ſchriftlich dem geſammten Senate vorzutragen, welcher über die Ablehnungsgründe, vorbehaltlich des Recurſes an das Miniſterium des Innern und der Juſtiz, entſcheidet. Wird die Ablehnung für begründet erkannt, ſo findet alsbald eine weitere Wahl ſtatt.

Weigern ſich ſämmtliche Mitglieder einer Facultät, die Wahl an⸗ zunehmen, und wird die Weigeruug für begründet erkannt, ſo wählt der Senat ſtatt eines Mitgliedes der ablehnenden Facultät irgend ein anderes Senatsmitglied.

Der Wechſel findet am 1. Januar ſtatt.

§ 24.

Der engere Senat iſt beſchlußfähig, wenn wenigſtens fünf Mitglieder

deſſelben anweſend ſind.