III. Der Kanzler. § 12.
Der Kanzler wird, als Vertreter der Regierung, vom Großherzog aus der Zahl der ordentlichen Profeſſoren, in der Regel aus den Mit⸗ gliedern der Juriſtenfacultät, ernannt und rangirt zunächſt dem Rector.
§ 13.
Der Kanzler iſt von allen Eingaben und Anſchreiben an die Landes⸗
Univerſität in Kenntniß zu ſetzen. § 14. Der Kanzler iſt Mitglied aller Promotions⸗Collegien und ertheilt die venia promovendi. § 15. Der Kanzler iſt Vorſitzender der Adminiſtrations⸗Commiſſion. § 16.
Der Kanzler verpflichtet die Profeſſoren, Beamten und Diener der
Landes⸗Univerſität im Beiſein des Rectors und des Secretärs.
IV. Der geſammte Senat. § 17. Der geſammte Senat beſteht aus ſämmtlichen ordentlichen Profeſſoren. § 18. Zum Geſchäftskreis des geſammten Senats gehören: 1) Berathung und Beſchlußfaſſung
a. über Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Sta⸗ tuten und auf Einführung dauernder akademiſcher Ein⸗ richtungen, beziehungsweiſe über deßfallſige Vorlagen an das vorgeſetzte Miniſterium;
b. über die wegen Berufung akademiſcher Lehrer, wegen Er⸗ nennung von Extraordinarien zu ſtellenden Anträge und über Ertheilung der venia legendi;
c. über die an das vorgeſetzte Miniſterium auf deſſen Auf⸗ forderung zu erſtattenden Berichte(Gutachten).
2) Wahl der drei für das Rectorat zu präſentirenden Candidaten, ſowie Wahl der unſtändigen Mitglieder des engeren Senats. § 19. Während jeden Semeſters iſt der geſammte Senat wenigſtens zwei⸗ mal zu berufen. § 20. Die Beſchlüſſe des Senats werden mit abſoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.


