Druckschrift 
Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
Seite
3
Einzelbild herunterladen

§ 5.

Der Rector eröffnet alle an die Univerſität oder an die Senate gerichteten Verfügungen und Eingaben und unterzeichnet alle Bekannt⸗ machungen oder Anſchläge Seitens der Univerſität.

§ 6.

Der Rector hat für die Senatsverhandlungen das Erforderliche nach Maßgabe der Geſchäftsordnung vorzubereiten. Er führt in den beiden Senaten den Vorſitz, beruft dieſelben unter Angabe der Tages⸗ ordnung und leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegial⸗ vorſtande gebührenden Befugniſſe zuſtehen.

Für die pünktliche Vollziehung der Senatsbeſchlüſſe iſt er verantwortlich.

§ 7.

Der Rector iſt berechtigt, wo Gefahr in Verzug iſt, ohne Berufung des geſammten oder engeren Senats in den zu deren Competenz gehörigen Angelegenheiten proviſoriſche Verfügungen zu erlaſſen, in dieſem Fall aber verbunden, dem engeren Senat baldmöglichſt Mittheilung zu machen und Rechenſchaft abzulegen. Er iſt verpflichtet, in dringenden Fällen die Intereſſen der Univerſität bei dem vorgeſetzten Miniſterium durch einen Rectoratsbericht zu wahren.

§ 8. Der Rector iſt Mitglied aller Promotionscollegien. § 9.

Der Rector nimmt die Immatriculation der Studirenden vor und unterzeichnet die Matrikeln ſowie die Abgangszeugniſſe.

Er handhabt die akademiſche Disciplin über die Studirenden, ſoweit ſie nicht nach den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin vom 20. Januar 1879 dem engeren Senat übertragen iſt.

§ 10.

Der Rector hat die Aufſicht über die Kanzlei ſowie über die Thätigkeit ſämmtlicher Beamten und Diener der Univerſität, ſoweit die⸗ ſelben nicht Inſtitutsdirectoren untergeordnet ſind.

Er hat das Recht, an Univerſitätsangehörige Urlaub zu Reiſen inner⸗ halb der Grenzen des Deutſchen Reiches bis zu vier Wochen zu ertheilen. § 11.

Iſt der Rector an der Ausübung ſeiner Functionen gehindert, ſo wird er durch den Exrector, in deſſen Verhinderung durch den nächſtvor⸗ hergehenden Rector u. ſ. w. vertreten.

Wenn das Rectorat vor Ablauf des Amtsjahres erledigt wird, und der Exrector nicht bereit iſt, daſſelbe zu übernehmen, ſo findet für das laufende Geſchäftsjahr eine Neuwahl ſtatt.