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Verordnung, die organischen Bestimmungen der Landes-Universität Gießen betreffend / Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein u.u.
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II. Der Kector. §K 2.

Der Rector ſteht an der Spitze der Univerſität und vertritt die⸗ ſelbe nach Außen.

Derſelbe wird von dem Großherzog für die Dauer eines Jahres vom 1. October bis 1. October aus der Zahl von drei Candidaten er⸗ nannt, welche in der erſten Woche des Monats Juli vom geſammten akademiſchen Senat aus ſeiner Mitte gewählt werden.

§ 3.

Jeder der drei für das Amt eines Rectors in Vorſchlag zu bringenden Candidaten wird einzeln auf folgende Weiſe gewählt:

Nur anweſende Mitglieder des akademiſchen Senats dürfen an der Wahlhandlung Theil nehmen. Jeder Wählende ſchreibt, ohne eigene Unterſchrift, den Namen Desjenigen auf den Stimmzettel, welchem er ſeine Stimme gibt. Der Vorſitzende verlieſt hierauf die auf den einzelnen Zetteln bezeichneten Namen, welche der Secretär in eine Liſte einträgt; ein vom Vorſitzenden beauftragtes Senatsmitglied führt die Gegenliſte.

Der zu Wählende muß zur Zeit des Rectoratswechſels mindeſtens drei Jahre an der Landes⸗Univerſität als Ordinarius gewirkt haben.

Gewählt iſt, wer die abſolute Majorität erhält.

Hat ſich für Niemanden eine abſolute Mehrheit der Wähler ergeben, ſo wird unter denjenigen Zweien, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vorgenommen. Bei dieſer ſind Stimmzettel, welche den Namen eines Anderen enthalten, ungültig.

Sollten bei der erſten Wahl mehr als zwei Namen eine relative Mehrheit inſofern für ſich haben, als auf mehrere eine gleiche Zahl von Stimmen gefallen iſt, ſo entſcheidet das Loos darüber, welche unter dieſen in die engere Wahl gebracht werden ſollen.

Sollte ſich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit ergeben, ſo entſcheidet das Loos.

§ 4.

Iſt der Gewählte in der Sitzung anweſend, ſo iſt er vom Vor⸗ ſitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen; lehnt er ab, ſo iſt ſofort zu einer neuen Wahl zu ſchreiten. War er nicht anweſend, ſo iſt er ſchriftlich zu befragen; erfolgt eine Ablehnung, ſo iſt zur Fortſetzung der Wahlhandlung alsbald eine neue Sitzung des geſammten Senates zu berufen.

Die getroffene Wahl iſt ſofort vom Rector mit Einreichung des Wahlprotocolls an das vorgeſetzte Miniſterium zu berichten.