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Bericht des Engeren Senats an den Gesammten Senat / [Universität Gießen]
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Gießen, 7. Februar 1895.

Betr.: Entwurf zu einemStatut für den Ausſchuß der Gießener Stndentenſchaft.

Bericht des Engeren Henats an den Geſammten Senat.

Die Einigkeit und der Frieden unter der Studentenſchaft iſt in den letzten Jahren vielfach gefährdet geweſen. Der Engere Senat iſt oftmals in die Lage verſetzt worden, in die Zwiſtigkeiten eingreifen zu müſſen. Namentlich ſind dieſelben dann hervorgetreten, wenn es ſich darum handelte, öffentliche Aufzüge der Studentenſchaft(z. B. bei Leichen⸗ begängniſſen und Fackelzügen) zu veranſtalten. Eine Reihe von derartigen Veranſtaltungen hat unterbleiben müſſen, weil eine Einigung nicht zu erzielen war, bei anderen Gelegenheiten iſt es zu ſcharfen Conflicten gekommen. So iſt bei dem Begräbnis des Collegen Lellmann(Dec. 1893) ein heftiger Zwiſt zwiſchen den Burſchenſchaften und Nicht⸗Verbindungs⸗ Studenten(Geſellſchaft Kloſter) ausgebrochen, und auch bei dem Leichenbegängnis des Collegen Wilbrand hat es Streitig⸗ keiten zwiſchen den Corps und den Darmſtädtern gegeben. Einen ganz beſonders peinlichen Charakter aber haben dieſe Verhältniſſe angenommen, wenn es ſich darum handelte, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog eine Ovation darzu⸗ bringen. Ein ſolcher Fall iſt ſchon einmal im Jahre 1890 vorgekommen und neuerdings wieder bei Gelegenheit der Hochzeit Sr. Königlichen Hoheit in Darmſtadt. Der Großherzogliche Herr Oberſt⸗Hofmarſchall theilt in einem Schreiben vom 13. April v. J. dem Rektor folgendes mit:

Se. Königliche Hoheit haben den Allerhöchſten Wunſch ausgeſprochen, hier bei dem Einzug entweder ſämmtliche Corporationen der Studenten vertreten zu ſehen oder überhaupt keine Vertretung, indem Allerhöchſtdieſelben an dem bereits früher ausgeſprochenen Grundſatz feſthalten, daß bei ſolchen Gelegen⸗ heiten alle Studirenden in Eintracht vereinigt auftreten ſollen.

Der Grund der Zpiſtigkeiten liegt in Rangſtreitigkeiten. Die drei zum SC. vereinigten Corps und die zwei zum D0. vereinigten Burſchenſchaften Germania und Alemannia haben einen Vertrag unter ſich abgeſchloſſen, wonach ſie bei Aufzügen entweder die Führung übernehmen oder den Schluß bilden wollen. Die übrige Studentenſchaft iſt bei dieſer Vereinbarung nicht gefragt und erkennt ſie demgemäß nicht als zu Recht beſtehend an. Der DC. dagegen hat gelegentlich ſeines oben erwähnten Streites mit der Geſellſchaft Kloſter in einem Briefe wörtlich erklärt:

Lediglich mit Rückſicht auf den beſonderen Anlaß der Feier hat es der DC. unterlaſſen, die für die Studentenſchaft maßgebende Ordnung des Zuges, der bereits in Bewegung war, noch nachträglich durchzuführen.

Daß bei derartigen Anſprüchen die Stimmung in der Studentenſchaft eine etwas gereizte iſt, iſt kein Wunder. Auch der Senat hat von dieſen Abmachungen nur gelegentliche Kenntnis erhalten und ihnen niemals ſeine Beſtätigung ertheilt. Nur ſo aber könnte von einer die Studentenſchaft verbindenden Norm die Rede ſein. Das Herkommen, auf welches ſich SC. und DC. berufen, beſteht lediglich in ihren privaten Abmachungen.

Bei der Feier der Allerhöchſten Hochzeit iſt es dem Rektor nach unendlich mühevollen Verhandlungen gelungen, die übrigen Studenten mit Rückſicht auf den Anlaß der Feier zur Betheiligung zu bewegen, jedoch nur, nachdem er zu⸗ geſagt hatte, im Senate Schritte gegen die Abmachung zwiſchen SC. und DC. einzuleiten.

Das iſt ſeitdem geſchehen. Für den Engeren Senat, der zunächſt die Angelegenheit in die Hand nahm, konnte in dieſer Hinſicht ſelbſtverſtändlich nur der Grundſatz der Gleichberechtigung aller akademiſch anerkannten Verbindungen maßgebend ſein. Es iſt bemerkenswerth, daß dieſem Grundſatz bis vor kurzem auch noch die Burſchenſchaften(DC.) zu⸗ geſtimmt haben. In einer Eingabe vom 2. Juli 1890 berufen ſie ſich darauf,daß bei derartigen Angelegenheiten die Univerſitätsbehörde unbedingt das Princip der Gleichberechtigung zu wahren habe. Erſt neuerdings ſind ſie von demſelben abgewichen und haben für ſich ſelbſt Vorrechte in Anſpruch genommen. Durch die berührte Abmachung zwiſchen SC. und DC. iſt die Erbitterung in der Studentenſchaft in den letzten Jahren bedeutend gewachſen. Der Engere Senat ſtand alſo vor der Frage, ob er die Aufhebung jenes Vertrages(eventuell unter Androhung disciplinariſcher Strafen) vom SC. und DC. verlangen ſollte, oder ob er ſeinerſeits die poſitive Regelung der Frage in die Hand nehmen wollte. Er hat den letzteren Weg gewählt, weil er hoffte, ihn ohne Gewaltmaßregeln durchführen zu können, was bei dem erſteren nicht zu erwarten geweſen wäre. In Folge deſſen ließ der Engere Senat einen erſten Entwurf für den Ausſchuß der Studentenſchaft ausarbeiten und ihn am 13. Juli 1894 den Vertretern der Verbindungen und der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten vorlegen. Von dieſer Verſammlung wurde die Gründung eines Ausſchuſſes mit allen gegen 6 Stimmen beſchloſſen und der vorgelegte Statuten⸗Entwurf angenommen. Gegen den Ausſchuß ſtimmten, wie vorauszuſehen war, die Vertreter des SC. und DC.