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Zur Geschichte des studentischen Zweikampfes auf der Gießener Hochschule / von Dr. Ed. Otto
Entstehung
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Zur Geſchichte des ſtudentiſchen Zweikampfes auf der Gießener Hochſchule. Von Dr. Ed. Otto. Vor kurzem kam mir der von dem Rickerſchen Verlage in Gießen beſorgte Neudruck eines wunderlichen Büchleins in die Hand,Eulerkappers Leben und Leiden, eine tragiſch⸗ komiſche Geſchichte von Friedrich Chriſtian Laukhard. Die Eulenſpiegeleien, die uns der derbe Verfaſſer mit weniger Witz ais Behagen vorführt, haben doch ein gewiſſes kultur⸗ geſchichtliches Intereſſe, inſofern ſie uns einen Einblick in das Studentenleben Gießens geſtatten, wie es gegen Ende des verfloſſenen Jahrhunderts beſchaffen war. Die heſſiſche Uni⸗ verſität hat bis vor wenige Jahrzehnte gewiſſe patriarchaliſche Verhältniſſe und eine eigenartige ſtudentiſche Sitte bewahrt, ja manche Züge des Gießener Studententums gemahnen noch heute, wo die Stadt als hervorragende Stätte des Verkehrs mehr und mehr den Charakter einer Kleinſtadt abſtreift, an verwandte Züge eines älteren Geſchlechts. So ſollen nächt⸗ liche Keilereien unter Studenten verſchiedener Farben noch heute nicht zu den Seltenheiten gebören und die Stelle der Rencontres von ehedem vertreten. Wenn auch ſo mancher idylliſche Winkel, ſo manche enge Kneipen, weiland geduldige Zeugen eines feuchtfröhlichen Treibens, wie das ſeiner Zeit ſo berühmteLooſe Höbche, verſchwunden ſind, und das geſellige Leben der einzelnen Korporationen in prächtigen Corpshäuſern oder in neuzeitlichenReſtaurants ſich vor⸗ zugsweiſe abſpielt, ſo iſt doch dem Gießener Studentenleben ſein idylliſcher Reiz nicht ganz verloren gegangen. Mag das Auge des Geſetzes heute ſchärfer wachen als in der guten alten Zeit, die Gaslaternen und Ladenſchilder von heute, ſie wiſſen von den nämlichen tollen Streichen des nachtſchwär⸗ menden akademiſchen Bürgervolkes zu erzählen wie weiland ihre ſchlichteren Vorfahren. Und wenn heute des Morgens die ſittſame Bürgersfrau zu ihrem tödlichen Schrecken das feiſte Gänslein vermißt, das ſie am Abend vor dem Küchen⸗ fenſter aufgehangen, ſo weiß ſie wie dereinſt ihre Groß⸗ mutter und Urgroßmutter ganz genau, daß es in fröhlichem Burſchenkreiſe ein fröhliches Ende finden wird. Noch jetzt ſieht der Gießener Bürger dem übermütigen Studioſus gerne durch die Finger, wofern er es nicht gar zu toll treibt, und

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1 im Stunl⸗ Stes P 2 8 1 und frölich trifft was Gießen anlangt noch heute den Nagel auf den Kopf.

Dieſe Aehnlichkeiten, die ſich bei einem Vergleich des ehe⸗ maligen und des heutigen Gießener Studentenlebens dem Betrachtenden aufdrängen, dürfen uns freilich darüber nicht täuſchen, daß auf der andren Seite ein gewaltiger, durch Zeit⸗ und Studienverhältniſſe bedingter Unterſchied beſteht. Auch der wildeſte undruppigſte Student von heute, wäre er in das alte Gießen des vorigen Jahrhunderts verſetzt, würde ſich kaum in die Umſtände ſchicken, geſchweige denn ſich darin be⸗ haglich fühlen können. Die Berichte unſrer Ahnen von den wüſten Schlachten, die ſie mit den damaligen rohen Berufs⸗ ſoldaten ausgefochten, die Kunde von der secessio in mentem sacrum(Stauffenberg!), die die Studentenſchaft unternahm, um die Behörde zur Entfernung der Garniſon zu vermögen, ſie klingen uns wie eine kaum faßbare Sage. Fremd mutet uns leider auch die Erzählung der Alten an, wie auf den Ruf:Burſchen heraus! jeder akademiſche Bürger nach ſeinem Ziegenhainer zu greifen pflegte, um auf die Gaſſe zu ſtürmen und dem bedrängten Kommilikonen, welcher Farbe er auch ſein mochte, in Treuen beizuſtehen.

Die Lektüre des Laukhardiſchen Büchleins hat mich an eine Verfügung gemahnt, die der treffliche Landgraf Ernſt Ludwig ehrwürdigen Angedenkens am 26. Februar des Jahres 1720 erlaſſen hat, und die auf das Gießener Studentenleben der damaligen Zeit intereſſante Streiflichter wirft. Veranlaßt war die Verordnung durch verſchiedeneſchwere Verwund⸗ und Entleibungsfälle, die ſich in der letztvergangenen Zeit auf der Hochſchule zu Gießen zugetragen hatten. Als die Quelle, woraus alleSchläg⸗Händel zu entſpringen pflegten, beklagt der Landgraf vor allem das übermäßige Trinken, das Nachtſchwärmen und andren unordentlichen Lebenswandel. Deshalb werden die Studenten zuvörderſt ſattſam ermahnt, den studiis fleißig abzuwarten. Sie ſollen ihren Vorgeſetzten gebührenden Reſpekt erweiſen und ſich freundlich und beſcheident⸗ lich gegen einander verhalten. Solche Mahnung war ſtark vonnöten: denn häufig geſchah es, daß ein Student den andren, den er auf der Gaſſe oder in einer Kneipe traf, durch Geſichter⸗ ſchneiden und allerhand rohe und unziemliche Geberden bder anzügliche Nedensarten verhöhnte oder, wenner ein beſonderer Großhans war, durch ſeinen Dienermit real- oder verbal-

Wahrheit ſpricht noch heute das Bu ſchenlied:Die Philiſter ſind uns gewogen meiſt, ſie ahnen im Zurſchen, was Freiheit heißt. Das Studentenſprüchlein aus dem Jahre 1751:In

Iniurien beſchimpfen ließ. Der Handel verlief dann ſo, daß der Beleidigte zum Stock oder zur Peitſche griff und ſein Fauſtrecht übte; es ſetzte eine blutige Keilerei. Solche Selbſt

hilfe verbietet die landgräfliche Verordnung ein⸗ für allemal⸗ Sie geſtattet nurdie erlaubte natürliche Gegenwehr zur Rettung des Lebens und der Glieder, alſo nur die Notwehr gegen tötliche Mißhandlung. Im übrigen ſoll der Beleidigte dem Rectori Academiae Anzeige erſtatten, und dieſer ſoll gegen denInjurianten ein gerichtliches Verfahren veranlaſſen. Der letztere hat dem Beleidigten vorden damals Anweſen⸗ den mündlich oder ſchriftlich Abbitte und Ehrenerklärung zu tun und die beleidigenden Ausdrücke zu revozieren, dazu noch in geringeren Injurienfällen 814 Tage Gefängnis zu ver⸗ büßen. Handelt es ſich aber um eineinjaria atrox, d. h. um Tätlichkeiten mit Peitſchen und Schlagen, ſo ſoll der Be⸗ leidiger ohne Anſehen der Perſon mit einer mindeſtens ſechs⸗ wöchentlichen, mit Geld nicht ablösbaren Freiheitsſtrafe belegt oder relegiert werden. Wer es unternimmt, ſich auf eigne Fauſt zu rächen und den andrenentweder zelbſten oder durch ein Cartel, Abſchickung einer dritten Perſon zum Zweikampf herausfordert, ſoll, wenn er zugleich Urheber des Streites (autor rixae) geweſen, je noch Befund entweder zu vierteljähriger Haft oder zu vierteljähriger Zwangsarbeit am Feſtungsbau auf der Marxburg verurteilt werden. Iſt er nichtautor rixae, ſondern vom Gegner zurProvokation gereizt worden, ſo ſoll er mit zweimonatlichem Gefängnis beſtraft werden und den Anſpruch auf Abbitte und Ehrenerklärung ſeines Wider⸗ ſachers verlieren. Der Geforderte, der das Duell annimmt und ſich zum Zweikampfe ſtellt, ſoll, wofern er zu dem Handel Anlaß gegeben, mit vierteljähriger Feſtungshaft bezw. Zwangs⸗ arbeit(opere publico), wo nicht, mit zweimonatlicher Feſtungs⸗ haft büßen. Wer ſich zwar dem Gegner nicht ſtellt, die Aus⸗ forderung aber verſchweigt, anſtatt ſie ſofort dem akademiſchen Senat anzuzeigen, ſoll 4 bis 6 Wochenincarceriret werden.

Im akademiſchen Carcer ging es jedoch bekanntlich über die

Maßen luſtig zu. Deshalb betoönt die Verfügung, daß bei demInkarcerirten keine Schwärm⸗ und Saufferey verſtattet ſein ſoll. Außer einem ſeiner guten Freunde ſoll nur ſeinem Diener oder Laquayen der Zutritt zu ſeiner Zelle erlaubt ſein. Die Findigkeit des Studenten wußte übrigens die Schärfe ſolcher drakoniſchen Beſtimmungen auf ſinnreiche Art zu mildern. Hierfür zeugt ein artiges Stücklein aus dem Burſchen⸗ leben eines meiner Ahnen. Er war wegen meyhrfacher Raufereien mit Soldaten zu einer ſtarken Carcerſtrafe ver⸗ urteilt und vom Verkehr mit ſrinen Freunden abgeſchnitten. Des Abends zu beſtimmter Stunde aber ließ er eme ſeiner Kanonen an einem langen Bindfaden aus ſeinem Kerker⸗

fenſter zur Erde niedergleiten. Sie ward unten von edlen