Vorſchriften für die Verwaltung und Benutzung der Großherzog⸗ lichen Univerſitäts⸗Bibliothek.
J. Ordnung für die Verwaltung der Bibliothek. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek und die mit ihr vereinigten Bibliotheken ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. § 2. Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus dem Bibliothekar und den ihm untergebenen Kuſtoden, Bibliotheksdienern und Hülfsarbeitern. Bibliothekar, Bibliotheks⸗Kuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid abzulegen, falls ſie denſelben nicht ſchon früher geleiſtet haben. Die Hülfsarbeiter werden von dem Biblio— thekar angenommen und durch Handgelöbniß verpflichtet, worüber dem Senat Anzeige gemacht wird.
§ 3. In der Hand des Bibliothekars liegt die Leitung der bibliothekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden. In ſeiner Abweſenheit vertritt ihn der erſte Kuſtos. Dieſer iſt jedoch alsdann nicht befugt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern.


