Druckschrift 
Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

20

§ 5a. Solche Studirende, welche das academiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatri⸗ kulirt werden können(vgl. Verordnung über das acad. Bürgerr.§ 5 a. E.), müſſen ſich einſtweilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Docenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulirten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der betreffenden Vorleſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Verordnung über das acad. Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem anderen Grunde, ſo erhalten dieſe Studirenden ihre Inſcriptionsgebühren, eventuell das Honorar zurück.

§ 9a. Der Stundungsſchein iſt binnen 3 Tagen nach ſeinem Empfang von dem Inhaber denjenigen Docenten vorzulegen, für deren Vorleſungen er ſich einzu⸗ ſchreiben wünſcht oder nach§ 11 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht vorläufig bereits eingeſchrieben hat.

Der betreffende Docent hat alsdann durch Eintragung der belegten Vorleſungen (Uebungen) nebſt Namensunterſchrift und Datum in die umſtehenden Columnen zu erklären, ob er die Vorleſung ganz oder nur zur Hälfte ſtunden will. Hierauf hat der Studirende ſein Collegienbuch nebſt Stundungsſchein dem Quäſtor an demſelben oder dem folgenden Tag von Neuem vorzulegen.

Verſäumt er dieſen oder den oben bezeichneten dreitägigen Termin, ſo verliert der Stundungsſchein ſeine Gültigkeit.

§ 9b. Der nach§ 9 der Honorarienordnung erneuerte Stundungsſchein iſt innerhalb des nach§ 10 der Vorſchriften über das academiſche Bürgerrecht feſtge⸗ ſetzten Einſchreibungsternins mit dem Collegienbuch dem Docenten vorzulegen und, nachdem derſelbe ſeine Erklärung in der oben(§ 9a) bezeichneten Weiſe abgegeben hat, an demſelben oder dem folgenden Tage bei Verluſt der Gültigkeit dem Quäſtor zu übermitteln.

§ 9c. Für die Zahlung der nicht geſtundeten Hälfte der Collegiengelder gelten dieſelben Beſtimmungen wie bei den übrigen Honorarien. Hat ein Docent vor Beginn des Semeſters dem Quäſtor erklärt, daß er eine Vorleſung zur Hälfte ſtundet, ſo kann nach§ 10 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht die Einſchreibung nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des nicht geſtundeten Honorars ausweiſt. Behält ſich dagegen ein Docent die Entſcheidung über ganze oder halbe Stundung von Fall zu Fall vor, ſo iſt die Zahlung ſpäteſtens 8 Tage nach Ablauf des Einſchreibungstermins zu entrichten.

§ 9d. Verſäumt ein Student dieſe oder die ihm nach§ 12 der Honorarien⸗ ordnung auch für die nicht geſtundete Hälfte des Honorars verlängerte Friſt, ſo daß die Streichung der Einſchreibung durch den Rector erfolgen muß, ſo darf er die be⸗ treffende Vorleſung auch mit Erlaubniß des Docenten nicht weiter beſuchen und verliert für das nächſte Semeſter den Anſpruch auf Stundung.

uA