Verweigert der Studirende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§ 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Honorarien zu gewärtigen.
§ 12.
Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Darlegung der Gründe an den engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungsfriſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen.
Läßt der Studirende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zah⸗ lung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Einſchrei⸗ bung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer.
§ 13.
Die Beitreibung geſtundeter Honorare erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Honorarſchuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren.
Zur Unterſtützung und Controlirung des Quäſtors beſteht eine Reviſionskommiſſion. Dieſelbe wird aus 4 von den Fakultäten auf 4 Jahre zu wählenden ordentlichen Profeſſoren gebildet und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Nach Ablauf der erſten zwei Jahre erfolgt das Ausſcheiden von zwei Mitgliedern durch das Loos, ſpäter nach dem Alter des Eintritts in die Kommiſſion. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar. Die Kommiſſion wählt nach jeder Erneuerung einen Vor⸗ ſitzenden und einen Controleur.
§ 14.
Der Controleur hat alle Quittungen des Quäſtors über Zahlungen von geſtundeten Honoraren gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle wird der Controleur durch den Vorſitzenden oder ein von demſelben zu be⸗ ſtimmendes Mitglied vertreten. Sind alle Mitglieder der Kommiſſion verhindert, ſo erfolgt die Gegenzeichnung durch den Rektor oder deſſen Stellvertreter.
Der Controleur führt ein nach Anlage 2 einzurichtendes Controlbuch. Anl. 2.


