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Über die Organisation des forstlichen Unterrichts an der Universität Giessen : mit einer geschichtlichen Einleitung / von Dr. Richard Hess, o.ö. Professor der Forstwirschaft an der Grossherzogl. Hessischen Ludewigsuniversität
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zu ertheilen, welchem Ersuchen Statt gegeben wurde. Am 24. August 1849 disputirte Gustav Heyer öffentlich, nachdem b seiner Dissertation über:Grundsätze für den Entwurf von Holz- V schadenersatztarifen das Imprimatur von Seiten der Facultät ertheit

worden war, und begann derselbe im Winter-Semester 1849/50 zu dociren. Durch Decret vom 1. Juli 1853 wurde Gustav Heyer zum ausserordentlichen Professor der Forstwissenschaft, und nach- dem Zimmer am 7. März 1854 gestorben war, durch Decret vom 9. October 1854 zugleich zum zweiten Lehrer der Forst- wissenschaft mit der Verpflichtung ernannt, vorzugsweise die praktischen Fächer zu lehren. Neben dieser Stellung als Docent fungirte Gustav Heyer zugleich und zwar 2 Jahre lang als Verwalter der Oberförsterei Giessen.

Nachdem Carl Heyer, dessen grosse Verdienste um die Forstwissenschaft im Allgemeinen und den forstlichen Unterricht an der hiesigen Hochschule im Besonderen näher zu schildern hier nicht der Ort ist, am 24. August 1856 im 59. Lebensjahre gestorben war, wurde Gustav Heyer durch Decret vom 29. April 1857 zum ordentlichen Professor der Philosophie und insbeson- dere der Forstwissenschaft ernannt.

Die Functionen des zweiten Lehrers der Forstwissenschaft wurden durch Decret vom 12. Mai 1857 dem inzwischen als Oberförster nach Giessen berufenen ELduard Heyer übertragen, welcher sich am 8. Juni 1857 die philosophische Doctorwürde erwarb.

Nach wie vor bplieb die seitherige Theilung in die theore- tischen Fächer(Gustav Heyer) und praktischen Fächer(Eduard Heyer) bestehen, bis Gustav Heyer, einem Rufe als Director an die neu erstandene königlich preussische Forstakademie Mün- den folgend, durch Decret vom 7. März 1868 aus dem hessischen Staatsverbande entlassen wurde. Die Wiederbesetzung der er- ledigten ordentlichen Professur erfolgte erst mittelst Decretes vom 29. December 1868*) durch den Herausgeber. Wegen des vorge-

*) Nicht 1867, wie Bernhardt in seiner Geschichte des Waldeigen- thums, der Waldwirthschaft und Forstwissenschaft, III. Bd., Berlin 1875,

S. 382 angibt.