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ner auch gut beſoldet ſein müſſen, und die verſchiedenen Prüfungs⸗ commiſſionen auch eine zahlreiche Beſetzung erfordern. Außeror⸗ dentliche und wechſelnde Prüfungscommiſſäre aber kann man gar nicht brauchen, weil dann die Geltung der ertheilten Prüfungs⸗ noten eine ganz ſchwankende würde. Denn faſt jeder Erxamina⸗ tor wird an die Leiſtungen der von ihm Geprüften einen andern Maßſtab legen, wodurch bei gleichen Kenntniſſen und Fähigkeiten der Candidaten nach der Verſchiedenheit der Examinatoren die Prüfungsnoten ganz verſchieden ausfallen können; und doch ſollen die künftigen Staatsdiener nach dieſen ihnen im Examen ertheil⸗ ten Noten unter ſich rangiren. Es bleibt alſo, wie geſagt, eine ſchwierige Aufgabe, für ſolche Prüfungscommiſſionen die rechten Männer zu finden und denſelben eine geeignete Stellung zu ge⸗ ben. Allein die ihrem Zwecke vollſtändig entſprechende Löſung dieſer Aufgabe iſt darum doch nicht unmöglich und der Verſuch hierzu durch die dringendſten Gründe geboten.
Wo übrigens eine, der Königlich Bayriſchen ähnliche Staats⸗ einrichtung beſteht, würde ich den unmaßgeblichen Vorſchlag ma⸗ chen, dieſe Prüfungscommiſſäre zu Mitgliedern des Staatsraths im außerordentlichen Dienſte zu machen. In dem Staatsmini⸗ ſterium oder Staatsrathe kommen ſehr oft Gegenſtände zur Ent⸗ ſcheidung, welche z. B. die in. dem Miniſterium gar nicht direct vertretenen mediciniſchen, oder theologiſchen Wiſſenſchaften be⸗ treffen, oder eine ſo genaue Bekanntſchaft mit dem neueſten Stande der Wiſſenſchaften im Allgemeinen erheiſchen, wie man ſie von den im„ordentlichen Dienſte“ mit Geſchäfften überhäuf⸗ ten Miniſterial⸗ oder Staatsräthen kaum verlangen kann. Für ſolche Fälle könnte dann der Miniſter die Referate der als außer⸗ ordentliche Mitglieder des Staatsraths oder Miniſteriums ange⸗ ſtellten Prüfungscommiſſäre verlangen und dieſe letzteren hätten durch dieſe ihnen von Zeit zu Zeit zu übertragenden Referate und durch das ihnen zuſtehende Recht, allen Sitzungen und Ver⸗ handlungen des Staatsraths oder Miniſteriums als Zuhörer bei⸗ wohnen zu dürfen, die beßte Gelegenheit, auch mit den verän⸗ derten Staatseinrichtungen und mit den praktiſchen Bedürfniſſen des Staatslebens bekannt zu werden und zu bleiben.


