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Abwehr von Schmähungen, welche Herr Dr. Joseph Pözl, o.ö. Professor f. Bayerisches Staatsrecht a.d. Köln. Bayerischen Ludwig-Maximilians-Univ. zu München, wegen einer 1859 zu Giessen vollzogenen medicinischen Promotion gegen mich gerichtet hat / von Dr. Philipp Phoebus, o.ö. Prof. d. Med. a.d. Grossherzogl. Hess. Ludewigs-Univ.
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Auch veröffentlichte ich einige Tage später folgende amtliche Erklärung in der Allgemeinen, der Darmstädter und S anderen Zeitungen:

Es wird dem Publicum von Interesse seyn, von der in öffentlichen Blättern ange- griffenen Promotion des Herrn Johann Matthäus Müller aus Gleussen, Königreichs Baiern, den Thatbestand kennen zu lernen.

Unterm 12. August d. J. suchte Hr. Müller um Zulassung zur Prüfung für den medicinischen Doctorgrad nach. Da er, nach dem von ihm eingereichten curriculum vitae, bisher das Badergeschäft, mit Leistung wundärztlicher Hülfsverrichtungen, betrie-

ben hatte, so wurde sein Bemühen, sich von jenem niederen Stande zu dem eines Arztes zu erheben, für ganz ehrenvoll erachtet, aber dem Bittsteller bemerkt, dass er, selbstverständlich, das gedachte Geschäft für immer aufgeben müsse, wenn ihm die Doctorwürde ertheilt werde, und ein bezügliches schriftliches Versprechen von ihm ver- langt, welches er unter dem 28. August leistete.

Die Facultät gründet bei Promotionen ihre Entscheidung über die Würdigkeit eines Candidaten in der Regel nur auf die Ergebnisse der Prüfung und verlangt nur in besonderen Fällen als unumgängliche Bedingung der Zulassung zur Prüfung Zeugnisse über Studien, praktische Leistungen, Anstellungen etc. Bei dem Bittsteller hielt sie aber, seiner seitherigen niederen Stellung wegen, es für nothwendig, sich, durch Ein- sicht eines amtlichen Zeugnisses der bestandenen Prüfung in den Gymnasialstudien und von Testaten des Besuches akademischer Vorträge, zu überzeugen, ob die Vorbil- dung des Bittstellers eine solche sei, dass von der Zulassung zur Prüfung für den me- dicinischen Doctorgrad überhaupt nur die Rede seyn könne.

Hr. Müller legte 11 Zeugnisse über in Erlangen und München gehörte akade- mische Vorlesungen, 10 empfehlende Zeugnisse von Gerichtsärzten u. s. w., und ein Gymnasial-Absolutorium mit der Note 3. vor.

Die Zulassung zur Prüfung konnte bei Vorliegen dieser Zeugnisse nicht bean- standet werden.

Hr. Müller wurde ausserdem zuvor noch besonders und wiederholt von mir schrift- lich darauf aufmerksam gemacht, dass die Prüfung keinen Zweig der Heilkunde und ihrer Hülfswissenschaften ausschliesse, und dass namentlich in Anatomie, Physiologie und Pharmakologie genaue Kenntnisse verlangt werden.

Am 13. September wurde die Prüfung des Hrn. Müller vor versammelter Facul- tät vorgenommen und er bestand in derselben so, dass ihm zwar keines der bei unserer Facultät üblichen höheren Censur-Prädicate: summa, permagna, magna oder multa eum laude, wohl aber das niederste, cum Taude, ertheilt und dem Diplom eingefügt wurde.

Die erwähnten Zeugnisse, an deren Echtheit zu zweifeln kein Grund vorlag, wurden, nach von den Mitgliedern des gesammten Promotionscollegs(¹1) genommener Einsicht, Herrn Müller nach der Promotion zurückgegeben.

Giessen, 6. December 1859.

Dr. P. Phoebus, z. Decan der Grossherzogl. medicinischen Facultät.

IHr. Pözl versuchte in seinem zweiten Artikel(vom S. Dec.), gegen meine Erklärung vom dritten Dec.(S. 3) eine Art vonEinrede der Wahr- heit(eæceptio veritatis) aufzubringen, aber nicht für die ganze Behauptung, welche ich als eine Verleumdung bezeichnet hatte, sondern nur für einen

(1) Das medicinische Promotions-Collegium besteht aus dem z. Rector und dem Kanzler der Universität und den ordentlichen Professoren der medicinischen Facultät.

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