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des neuen Gießener Studienplans ꝛe. 223
Richtung und verſtändigen Reflexion(wie ſie etwa in der Philo⸗ ſophie des poſitiven Rechts ſich zeigt) infizirt wird. Die eigent⸗ liche ſpekulative Rechtswiſſenſchaft, die ein Produkt der modernen Zeit iſt, und zu welcher Hegel den Grund legte, iſt gar nicht im Studienplan vertreten. Welcher bedeutende Mangel dies iſt, ergibt ſich aus der allgemeinen Wahrnehmung, zu welcher un⸗ abweisbaren Macht und Konſequenz ſich die Forderung der Zeit erhoben hat, daß gerade durch die Philoſophie eine totale Aende⸗ rung der bisher in der Jurisprudenz herrſchenden hiſtoriſch⸗ empiriſchen Methode nothwendig geworden iſt. Wer freilich die ganze(neuere) Philoſophie perhorreszirt, weil er ſie nicht verſteht, und wer ihre Sprache für unſinnigen und unklaren Wortkram erklärt, der wird allerdings nicht begreifen können, wie die ächt philoſophiſche, ſpekulative Einſicht in den wahren Begriff der Sachen, auch auf dieſem Gebiete einen tödtlichen Kampf mit den Anhängern des Alten einzugehen, und eine neue philoſo⸗ phiſche Auffaſſung und Behandlung der ganzen Jurisprudenz begonnen hat; wer der Forderung lacht, daß der ächte Juriſt zugleich Philoſoph ſeyn müſſe, der den Beruf ſeiner Wiſſenſchaft und ihre zeitgemäße Aufgabe darin begreift und durchführt, daß ſie die Idee und das Weſen des konſtitutionellen Staates philo⸗ ſophiſch zu ergründen, und in ſeiner erfahrungsmäßigen Erſchei⸗ nung zu bearbeiten beſtimmt ſey, ich ſage: wer dies nicht begreift, dem wird freilich auch der Vorwurf nicht begründet erſcheinen, daß von allem dieſem der Gießener Juriſtenfakultät(laut des Zeugniſſes im vorliegenden Studienplane) noch kein Bewußtſeyn erwacht iſt. Aber es werden in dem juriſtiſchen Studienplane nicht einmal die nöthigen Vorkenntniſſe und Geſichtspunkte zu einer philoſophiſchen Behandlung der einzelnen Theile des Rechts, durch eine Vorleſung über Rechtsphiloſophie, gege⸗ ben. Denn dieſe iſt natürlich etwas ganz anderes, als die im Studienplan aufgeführte Vorleſung über Philoſophie des poſitiven Rechts. Es iſt kaum abzuſehen, wie bei dem unendlichen, chao⸗ iiſch angehäuften Material empiriſch⸗juriſtiſcher Kenntniſſe eine gründliche Orientirung und eine ſelbſtändige, wiſſenſchaftliche Verarbeitung im eignen Geiſte des Studirenden bewirkt werden könnte, und wie eine Verſöhnung der hier mannigfaltig obwal⸗ jenden Gegenſätze möglich wäre, ohne die ſpekulative Rechts⸗


