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Kritische Beleuchtung der Prinzipien des neuen Gießener Studienplans, mit besonderer Rücksicht auf die darüber erschienenen Schriften der Herren Schleiermacher und v. Linde / [L. Noack zu Worms]
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222 Kritiſche Beleuchtung der Prinzipien

verlorne Paradies ſey, aus welchem die Menſchenkinder nun ein⸗ für allemal durch die Erbſünde der ſpätern Bildung vertrieben ſeyen! Doch nein, ihr Herren, laßt dieſer neuern, modernen Kultur auch etwas Raum, und ſchüttelt nicht die Früchte von Jahrhunderten, die ſeitdem am Baume der Menſchheit gereift ſind, ohne alles Weitere herunter! Denkt nur an Hölderlins un glückliches Schickſal, der ſich bekanntlich ebenfalls mit ſo kapri⸗ zirter Einſeitigkeit und Verachtung alles Andern in's Griechen⸗ thum feſtgerannt hatte, und an dieſer ſo großen, glühenden Leidenſchaft, die bei ihm die Geſtalt der ſchönſten und heiligſten Begeiſterung angenommen hatte, zu Grunde ging.

Es hätte die Einſeitigkeit des Studienplans für die Gym⸗ naſiallehrer die durch die Berückſichtigung des mathematiſchen Geſichtspunktes nicht entfernt wird einigermaßen dadurch vermieden werden können, daß in dieſen Studienplan, neben dem philologiſchen und mathematiſchen Geſichtspunkte, auch der hiſtoriſche und philoſophiſche zuſammengefaßt eine beſon⸗ dere Vertretung gefunden, und ein Spezialplan aus dieſem Geſichtspunkte, mit der Angabe der dahin gehörigen Diszipli⸗ nen, eine Stelle erhalten hätte, worin alle jene obenangeführten Deſiderien befriedigt werden konnten. Dann mußten aber auch Logik und Pſychologie und andere Vorleſungen mit unter die Prüfungsgegenſtände aufgenommen werden. So wäre man dem Ideale des Gymnaſialunterrichts, durch die allſeitigere Ausbil⸗ dung der künftigen Lehrer ohne Zweifel um etwas Bedeu⸗ tendes näher gerückt, während bei dem dermaligen Stande der Verhältniſſe bis zur Annäherung an dieſes Ideal noch ein Sieben⸗ meilenſchritt gehört.

Was das Verhältniß der Philoſophie zur Rechtswiſ⸗ ſenſchafi angeht, ſo legt der Studienplan ebenfalls nicht das günſtigſte Zeugniß ab, daß er mit ſeinen Forderungen, Maß⸗ regeln, Rathſchlägen und Vorſchriften ſich wirklich auf der Höhe der Zeit halte, und überhaupt ihren Geiſt und Puksſchlag begriffen habe. Die in der erſten Ueberſicht enthaltene Angabe der Disziplinen, über welche ſich der geſammte Studienkreis der Rechtswiſſenſchaft erſtrecken ſoll, weist der Fakultät in unſern Augen ihre Stellung und Bedeutung ausſchließlich in der hiſto⸗ riſchen Schule an, die höchſtens von einer gewiſſen rationellen

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