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Kritische Beleuchtung der Prinzipien des neuen Gießener Studienplans, mit besonderer Rücksicht auf die darüber erschienenen Schriften der Herren Schleiermacher und v. Linde / [L. Noack zu Worms]
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des neuen Gießener Studienplans ꝛc. 187

Nach dieſem Prinzip und Maßſtab können die Gutachten zer Fakultäten, da dieſe nicht allein die Intelligenz des Landes, ſoch auch die einzigen kompetenten wiſſenſchaftlichen Richter ſind, guch nicht allein maßgebend für die Regierung ſeyn. Es iſt dies ein ähnlicher Fall, wie bei den Geſetzentwürfen. Werden dieſe der öffentlichen Beurtheilung und kritiſchen Prüfung durch den Druck anheim gegeben, warum ſoll ein Studiengeſetz vor ſtiner Promulgation in Form einer Regierungsmaßregel nicht benderſelben öffentlichen Prüfung unterworfen werden? Es läßt ſich kein Grund finden, warum das Verhältniß ein anderes ſeyn ſollte, ja auch nur könnte. Herr v. Linde verſichert uns (S. IV.), die Regierung werde den Forderungen bewährter Er fahrung, obgleich ohne Uebereilung, ſtets willig zu begegnen bereit ſeyn. Iſt dies wirklich der Fall, ſo kann man ſich kaum der Bemerkung erwehren, es möge denn doch der oberſten Be⸗ hörde gefallen haben, ehe ſie den Plan beſchloß und als gültig feſtſetzte, lieber vorher dieſen Forderungen bewährter Erfahrung (die ſie wohl nicht nothwendig an's Schwabenalter geknüpft glaubt) in der Weiſe den Weg der Berückſichtigung zu eröffnen, daß ſie vorerſt nur den Entwurf eines Studienplans hätte drucken und zu deſſen Begutachtung alle einladen laſſen, die dazu innern Beruf fühlten. Dadurch würde die Möglichkeit jeder Fakultäten⸗ anſeitigkeit vermieden worden ſeyn. Es war dieß eine noth wendige Forderung der Vernunft und des konſtitutionellen Prin⸗ gips, deren Verſäumniß ſich in einem Staate, der lebendige und reife, mündige Glieder hat, unausbleiblich rächen mußte. Es iſt ein bedeutender Uebelſtand, daß die öffentliche Kriktik, die hätte vorausgehen ſollen, jetzo nach der Publikation der Re⸗ gierungsmaßregel nachträglich eintritt. Wohl mag es einer höch⸗ ſien Staatsbehörde unerwartet gekommen ſeyn; es darf und kann ſie aber nicht befremden und ungehalten machen, wenn ſie an⸗ ders ihre Stellung im Staale und deſſen Gliedern gegenüber richtig begreift.

Auch inſofern gibt ſich die Art der Veröffentlichung des Studienplans durch die Regierung als eine unfreie und über ſtilte, inkonſtitutionelle Maßregel kund, als es nur der Wiſſen⸗ haft ſelbſt zukommen kann, aber außer aller Kompetenz der Negierungsbehörde liegt, wiſſenſchaftliche Maßregeln zu treffen,