erden ieſes Hülfe brige
mit
den Cyclus des forſtwiſſenſchaftlichen Unterrichts ausmachen“(Senats⸗ bericht vom 14. Juli 1838), wurde er 1838(7. December) zum außer⸗ ordentlichen Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft befördert.
Die urſprüngliche Theilung der forſtlichen Disciplinen zwiſchen Carl Heyer und Zimmer war im Allgemeinen derjenigen ähnlich, welche ſ. Z. zwiſchen Hundeshagen und Heyer beſtanden hatte. Der Letztere hatte mehr die Theorie des Faches zu vertreten, während Zimmer hauptſächlich die forſtpraktiſchen Uebungen und Excurſionen leiten ſollte. Derſelbe las jedoch ſchon ſehr bald auch alle wichtigeren theoretiſchen Vorleſungen, z. B. Betriebsregulirung und Forſttaxation, Waldwerthberechnung, Statik der Forſtwirthſchaft, Forſtpolizei, Wald⸗ bau, Forſtſchutz ꝛc., auch Klimatologie, Landwirthſchaft, Obſtbau ꝛc., wodurch er leider ſeiner eigentlichen Beſtimmung als praktiſcher Lehrer — wenigſtens zeitweiſe— verloren ging. Damals kam in verſchie⸗ denen Semeſtern ¹) ſogar die widerſinnige Erſcheinung vor, daß beide forſtliche Lehrer für ein und daſſelbe Semeſter die nämlichen Vor⸗ leſungen ankündigten!
Carl Heyer hatte inzwiſchen immer mehr erfahren, daß es ein fruchtloſes Beginnen ſei, den Anforderungen zweier Aemter gerecht zu werden, von welchen jedes die volle Zeit und Kraft eines Mannes in Anſpruch nehmen mußte. Er bat daher um ſeine Enthebung von den Dienſtfunctionen eines Forſtinſpectors, welche ihm auch 1843 (25. Februar) zu Theil wurde. Hiermit kam auch der Gehülfe wieder in Wegfall.
Der Forſtgarten, welcher vom Anbeginn ab ſehr wechſelnde Schick⸗ ſale erfahren hatte und nach der Aufhebung der Forſtlehranſtalt, in Folge mangelnden Credits eine Zeit lang ſeinem Geſchick geradezu überlaſſen, daher verwildert und ſpäter wieder der Staatsforſtbehörde unterſtellt war, kam nun wieder für Unterrichtszwecke zur Geltung. Schon im Herbſte 1844 wurden, auf Anregung Heyer's, Verhand⸗ lungen über die Erpachtung dieſes Gartens von Seiten der akade⸗ miſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion eingeleitet. Unter dem 23. Juni 1845 geſtattete das Miniſterium der Finanzen, daß der Garten an die Landesuniverſität gegen ein jährliches Pachtgeld von 25 Gulden
¹) z. B. S. S. 1842, W. S. 1842/43, S. S. 1843, S. S. 1844, S. S. 1847, S. S. 1848.


