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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
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21 von Hohenheim aus verlegt worden iſt. Daß auch die anderen noch beſtehenden iſolirten Forſtlehranſtalten im Laufe der Jahre ebenfalls in allgemeinen oder techniſchen Hochſchulen aufgehen werden, iſt um ſo wahrſcheinlicher, als die neuere Zeitſtrömung, zumal ſeit jener denkwürdigen Freiburger Forſtverſammlung(am Sedanstag 1874), wo dasHinüber zu den allgemeinen Hochſchulen als Loſungswort einer erdrückenden Majorität ¹) erſcholl, entſchieden der Univerſitäts⸗ bildung zutreibt.

Von Beſtimmungen über die wiſſenſchaftliche Ausbildung und Prüfung der Forſtcandidaten aus dieſer Periode ſind hautſächlich folgende zu erwähnen:

1) Bekanntmachung der Großherzogl. Oberforſt⸗ direction vom 4. Februar 1826 ²). Durch dieſe wurde, in Bezugnahme auf die Verordnung vom 24. März 1825, vom Forſt⸗ akademiker ein dreijähriges Studium auf einer Univerſität gefordert, von welchen zwei Jahre auf der Landesuniverſität(bez. Forſtlehranſtalt) verbracht ſein mußten. Hierbei wurde der praktiſche Vorbereitungs⸗ curſus ſelbſt dann, wenn er bei dem praktiſchen Hülfslehrer der Forſt⸗ lehranſtalt abſolvirt worden war, nicht mit aufgerechnet.

2) Bekanntmachung vom 22. Mai 1827 ³). Dieſe machte darauf aufmerkſam, daß bei den künftigen Staatsprüfungen der Forſtcandidaten auch Fertigkeiten in der Planzeichnung und Karten⸗ ſchrift beanſprucht werden würden.

3) Bekanntmachung vom 27. November 1830). Durch dieſe wurde im Auftrag der höchſten Staatsbehörde von Seiten der Oberforſtdirection veröffentlicht, daß kein Forſtakademiker zu dem Staatsforſtexamen zugelaſſen werden würde, welcher nicht zuvor bei der Univerſitäts⸗Examinationscommiſſion das Examen beſtanden habe.

Später fiel aber der Studienzwang auf der Landesuniverſität wie⸗ der, und es traten überhaupt weſentliche Veränderungen in Bezug auf dieſe Gegenſtände ein, wie wir am Schluſſe des geſchichtlichen Theils berichten werden.

¹) Von 369 Stimmen wurden 354 für die Vereinigung der iſolirten Fach⸗ ſchulen mit den allgemeinen Hochſchulen abgegeben, alſo nur 15 dagegen.

²) Großherzogl. heſſ. Regierungsblatt Nr. 4 vom 22. Februar 1826, S. 39.

³) Desgl. Nr. 19 vom 15. Juni 1827, S. 118.

4) Desgl. Nr. 79 vom 22. December 1830, S. 466.