ne An⸗ Jedoch de Und eichnen ng der
ortrag
metrie,
Wald⸗
weſen),
orzugs⸗ ätze der
wöchent⸗ w. zur
ſtaats⸗
11
wirthſchaftliche Erhaltung und Benutzung der Jagden) (§ 10).
11) Der praktiſche Curſus ſollte in einer ſteten Verſinnlichung des theoretiſchen Vortrags, fortlaufend mit demſelben, im Walde, ſowie in größeren Uebungs⸗ und viſſenſchaftlichen Verſuchsarbeiten beſtehen(§ 11).
12) Als Gegenſtände dieſes Curſus ſollten alle zur Unterweiſung dienenden forſtwirthſchaftlichen Arbeiten im Forſte Gießen, z. B. Holzanweiſungen, Fällungen, Aufarbeitungen, Culturarbeiten, dienen. In jeder Woche ſollten der Sonnabend und außerdem noch 2 Nach⸗ mittage dem praktiſchen Unterricht gewidmet werden. Zu größeren Arbeiten und forſtlichen Reiſen ſollten die Ferien benutzt werden(§ 12).
13) In Bezug auf Herrichtung von Saat⸗ und Pflanzſchulen in den nahe gelegenen Dominialwaldungen, ev. Einräumung von geeig⸗ neten Jagdbezirken werde die Oberforſtdirection das Nähere noch ver⸗ fügen(§ 13).
14) Der Unterricht ſollte nach dem oben feſtgeſetzten Plane eine ſolche Einrichtung erhalten, daß binnen 1 ½ Jahren alle aufgeführten Fächer vollſtändig und in einer von dem Director zu begutachtenden Reihenfolge zum Vortrag gelangen; auch ſollten, ſoweit es möglich, die nothwendigſten der forſtlichen und Hülfsfächer in jedem halben Jahr von einem oder dem anderen Lehrer einmal gelehrt werden(§ 14).
15) Am Schluſſe eines jeden Semeſters ſollte eine mündliche Prüfung der Forſtakademiker(für die Inländer obligatoriſch) in Gegen⸗ wart und durch alle bei der Anſtalt behülflichen Lehrer ſtattfinden und die Zeit dieſer Prüfung von dem Director der Oberforſtdirection jedesmal zuvor angezeigt werden, damit ein Mitglied dieſer Behörde den Prüfungen von Zeit zu Zeit beiwohnen könne. Das Reſultat jeder halbjährigen Prüfung ſollte dem periodiſchen Bericht über den Fortgang und Zuſtand der Anſtalt beigefügt werden(§ 15).
Wir haben im Vorſtehenden die Grundzüge dieſer Schöpfung des Miniſteriums Carl von Grolman abſichtlich ausführlich extrahirt, um dem Leſer ein Urtheil über die Anſichten und Anforderungen der damaligen Zeit zu ermöglichen. Daß dieſe Verordnung, bezw. die Thatſache der Errichtung einer inländiſchen forſtlichen Bildungsanſtalt in einer gewiſſen Verbindung mit der Landesuniverſität ein weſent⸗ licher Fortſchritt war, iſt gar nicht zu verkennen. Es zeigten


