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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
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Sie(die Wundärzte) erhalten gleichfalls beſondere Vorträge über theoretiſche und über operative Chirurgie, die ſich beſonders beziehen auf Entzündungen, Geſchwüre, Verwundungen, Quetſchun⸗ gen, Blutungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Hernien, Vorfälle, Verrenkungen, Knochenbrüche; auf Aderlaſſen, Schröpfen, Zahn⸗ ausziehen, die blutigen operativen Hülfen, welche bei den eben genannten Leiden zu leiſten ſind, und den Kaiſerſchnitt an Ver⸗ ſtorbenen.

Dabei iſt nun ſonderbarer Weiſe gar manches übergangen, was man wohl, läge nicht eine feſte Beſtimmung darüber vor, zu dem Wirkungskreis der Wundärzte rechnen zu müſſen glauben ſollte. So zum Beiſpiel die ganze Klaſſe der Geſchwülſte, Tumores, deren mehrere durch eine ganz einfache chirurgiſche Operation ent⸗ fernt werden.

Wenn man diejenigen Anſchwellungen, welche durch Knochen⸗ brüche, Verrenkungen, Vorfälle, Brüche(Hernien), Quetſchungen mit Blutunterlaufungen und vor allem durch Entzündung entſtehen, über welche ſämmtlich Unterricht ertheilt wird, von den übrigen Geſchwül⸗ ſten abzieht, ſo bleibt deren Zahl ſehr geringe; unter den übrigen aber ſind ſolche enthalten, deren Eröffnung durch eine Operation höchſt gefährlich iſt, z. B. die äußerlichen Waſſergeſchwülſte, welche mit dem Innern des Schädels oder der Rückgrathshöhle zuſammenhängen, die Schlagadergeſchwülſte u. ſ. w. Man hat daher weislich deren Be⸗ handlungsweiſe vom Unterricht ausgeſchloſſen und lehrt nur bei den übrigen Geſchwülſten, wie ſie von dieſen zu unterſcheiden ſind. Sie kommen daher bei dem Unterrichte ebenfalls vor, aber bloß in Bezug auf unterſcheidende Erkenntniß. Dieſe Anordnung verſteht ſich von ſelbſt, da, um das Geſagte nochmals mit einem Beiſpiele zu wiederholen, etwa bei der Lehre von den Vorfällen, die Unterſchieds zeichen von allen übrigen möglichen Geſchwülſten nothwendig gelehrt werden müſſen. Daſſelbe gilt von allen Anſchwellungen, welche zum Behandlungskreiſe des Wundarztes gehören. Ein Arzt würde daher nach ſolchen, an ſich klaren Dingen nicht gefragt haben: ein Laie dber ſollte mit ſolchen Fragen gar nicht auftreten.

Noch macht die Nothhülfe, welche in Abweſenheit eines Arztes von den ſ. g. Wundärzten bei plötzlichen Lebensgefahren zu leiſten iſt,