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wichtigſten kirchenrechtlichen Verhältniſſe.— Auch in ſchriftſtel⸗ leriſcher Beziehung entwickelte Riffel eine nicht geringe Rührig⸗ keit, obwohl zumeiſt erſt nach ſeiner Entfernung von Gießen. Seine Schriften ſind folgende: Geſchichtliche Darſtellung des Verhältniſſes zwiſchen Kirche und Staat, 1. Theil: Von Grün dung des Chriſtenthums an bis auf Juſtinian I, Mainz 1836. Trauerrede auf J. N. Locherer, Dr. theol., Profeſſor zu Gießen, Mainz 1837. Feier der Grund⸗ und Denkſteinlegung der katho⸗ liſchen Kirche zu Gießen am 1. Auguſt 1838, Gießen 1839. Predigten auf alle Sonn⸗ und Feſttage des Jahres, 2 Bände, Mainz 1840. 2. Auflage 1843. Kirchengeſchichte der neueſten Zeit, vom Anfange der großen Glaubensſpaltung des 16. Jahr⸗ hunderts bis auf unſere Tage, 1—3. Band, von Luther bis auf den Zwinglianismus in der deutſchen Schweiz, unvollendet, Mainz 1841—1846. 2. Auflage des 1. Bandes Mainz 1847. Die Aufhebung des Jeſuitenordens, eine Beleuchtung der alten und neuen Anklagen wider denſelben, Mainz 1847. Später war er längere Zeit hindurch der Hauptherausgeber des„Katholiken“. — Die Staatsbehörde war anfangs ebenſo wie der Biſchof Kaiſer Riffel ſehr günſtig. Ein Streithandel, den er als Privat⸗ docent im Sommer 1835 mit einem Studioſus med. Popp aus Mainz hatte wegen einer nichtigen Veranlaſſung(der Studioſus hatte ihn während einer Vorleſung abgemalt), führte zu einem Injurienprozeß beim Hofgericht, und die Sache kam zuletzt, weil dabei die Präcedenz von Landesuniverſität und Hofgericht ſtreitig wurde, ſogar vor den Staatsrath, von dem ſie mit der Frei⸗ ſprechung Riffels entſchieden ward(25. September 1835 bis zum 10. Januar 1837). Mittlerweile war Riffels Mißverhält niß zu Kuhn und Staudenmaier hervorgetreten; aber die beiden berühmten Männer ließ man ausſcheiden und Riffel ward beför⸗ dert. Ein halbes Jahr nach Staudenmaiers Abgang, am 1. Mai 1838, wurde er mit Beibehaltung ſeines bisherigen Gehaltes von 1300 Gulden vom Pfarramt entbunden, und am 21. Juni 1839 erhielt er dann noch für ſeine zeitweilige Uebernahme der ſeit dem Herbſt 1837 unbeſetzt gebliebenen dogmatiſchen Vor⸗


