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Von der juriſtiſchen Fakultät war für das Jahr 1880/81 folgende Preis⸗ aufgabe geſtellt worden:
„Es ſoll verſucht werden, aus Urkunden darzuthun, in welcher Weiſe ſich das Privat⸗ eigentum an Grundſtücken in oberheſſiſchen Städten von deren Gründung an bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts entwickelte.“
Eingegangen iſt und zwar innerhalb der geſetzlichen Friſt, nämlich am 30. April 1881, eine Bearbeitung dieſer Aufgabe, welche das Motto trägt:
„Ardua res est vetustis novitatem dare, novis auctoritatem.“
Die Fakultät ſpricht ſich über dieſelbe folgendermaßen aus:
„Die Unterſuchungen, welche der Verfaſſer, geſtützt namentlich auf die Baur'ſchen Urkundenſammlungen und Arnold, Geſchichte des Eigentums in den deutſchen Städten, angeſtellt hat, ſind mit Fleiß geführt und die Ergebniſſe, zu welchen er gelangt,— nicht ohne mehrfach Proben von Selbſtändigkeit der Auffaſſung und des Urteils zu geben,— ſind als im Ganzen richtig anzuerkennen. Namentlich iſt der Einfluß des Umſtandes, daß die oberheſſiſchen Städte erſt verhältnismäßig ſpät gegründet worden ſind, richtig erkannt und verwertet, und auch in Betreff der geringeren Bedeutung, welche für die Entwickelung des Grundeigentums gerade in den oberheſſiſchen Städten das Inſtitut der Erbleihe gehabt haben dürfte, wird man nach der Lage des be⸗ treffenden Urkundenmaterials der Anſicht des Verfaſſers beizuſtimmen haben.
Dieſen Vorzügen der Arbeit ſtehen aber freilich erhebliche Mängel und Fehler gegenüber. Abgeſehen von manchen Flüchtigkeiten und Ungenauigkeiten mehr äußerlicher Art hat der Verfaſſer eine Reihe von Urkunden, welche wohl heranzuziehen geweſen wären, nicht benutzt; er hat es ſich namentlich entgehen laſſen, was zwar nicht ohne Schwierigkeit aber keineswegs unmöglich geweſen wäre und jedenfalls wertvolle Reſultate geliefert haben würde, die Geſchichte einzelner ſtädtiſcher Grundſtücke aus den über ſie vorhandenen Urkunden zu verfolgen; auch das von ihm wirklich in Betracht gezogene Urkundenmaterial hat der Verfaſſer nicht dem vollen Gehalte nach ausgenutzt; daher kommt es, daß ſeine Argumentationen und Aufſtellungen, wenn auch vielleicht im allgemeinen richtig, doch öfter die ſpecielle konkrete Begründung vermiſſen laſſen. Endlich iſt ein entſchiedener Mangel der Arbeit, daß in ihr auf die älteſte Periode der oberheſſiſchen Städte zu wenig Rückſicht genommen worden iſt.
Unter dieſen Umſtänden iſt die Fakultät nicht in der Lage, die Arbeit als vollkommen preiswürdig zu bezeichnen, ſie glaubt aber in Anbetracht des aufgewandten Fleißes und der oben hervorgehobenen Vorzüge in den Hauptreſultaten nicht nur eine öffentliche ehrenvolle Erwähnung ſondern auch durch Erteilung des halben Preiſes eine Belohnung zuerkennen zu ſollen.“


