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entſchuldigt und erklärt. Es gereicht mir zur Genugthuung, den Flecken dieſes Vorwurfs von dem traditionellen Bilde des ſtreitbaren Gießener Kanzlers abwiſchen zu können.
Um ſchließlich die wiſſenſchaftliche Bedeutung Antonii's zu würdigen, iſt es nötig, einen Blick auf die Entwickelungsphaſe zu werfen, in welcher ſich die deutſche Rechtswiſſenſchaft am Ausgang des 16. und Beginn des 17. Jahrhunderts befunden hat.
Innerhalb des 16. Jahrhunderts liegt das humaniſtiſche Zeitalter der deutſchen Rechts⸗ wiſſenſchaft. Unter dem wohlthätigen Einfluſſe der franzöſiſchen Schule war die Emancipation von der ausſchließlichen Herrſchaft der italieniſchen Kommentariſten und von den Feſſeln der Scholaſtik vor ſich gegangen. Das Studium der römiſchen Geſetzesquellen wurde eifrig gepflegt. Deutſche Juriſten hatten ſich um Herſtellung beſſerer Geſetzestexte verdient gemacht. Mittels philologiſch⸗antiquariſcher Behandlung der Quellen wurden bedeutende Erfolge erzielt. Die römiſch⸗ rechtlich gebildeten Juriſten hatten feſten Fuß gefaßt in der Gerichts⸗ und Verwaltungsorganiſation des Reichs und der Territorialſtaaten. Deutſchrechtliche Studien waren begonnen worden und hatten weſentlich dazu beigetragen, das juriſtiſche Intereſſe von rein theoretiſchen Spekulationen ab⸗ und auf die realen Verhältniſſe und Bedürfniſſe überzulenken.
Gegen Ende des 16. Jahrhunderts erfolgte ein langſames Herabgleiten von der wiſſen⸗ ſchaftlichen Höhe der vorangegangenen Zeit. Ein Nachlaſſen in der Kraftanſpannung, wie es im Leben der Nationen und der Individuen nicht ſelten eintritt als Folge des Bewußtſeins, eine impoſante Stellung erreicht zu haben, wird in der Rechtswiſſenſchaft fühlbar. Die Thätigkeit der deutſchen Rechtsgelehrten verlegt ſich mehr auf Sammeln und Ordnen des Geſammelten als auf neue Produktion. Häufig verlieren ſie bei dieſer Thätigkeit über kleinlichen Detailerörterungen und Streitigkeiten die höheren Geſichtspunkte aus den Augen. Wenige der das Ende des 16. Jahr⸗ hunderts überſchreitenden Juriſten ragen über das Mittelmaß der vorangegangenen Periode hinaus 18).
Mit dem Maße dieſer Zeit muß Antonii gemeſſen werden, ſoll das Urteil über ihn gerecht ſein. Auch ſeine litterariſche Thätigkeit iſt mehr kompilatoriſch als originell. Bei mancher Disputation fällt uns die Kleinheit der Gegenſtände und die Aeußerlichkeit der Behand⸗ lung auf. Von bedeutendem und bleibendem Wert iſt allein ſein Werk über das Lehenrecht, deſſen ich oben gedachte. In dieſem Werke beweiſt Antonii genaue Kenntniß der lehenrechtlichen Quellen und völlige Beherrſchung der umfangreichen lehenrechtlichen Litteratur. Es dürfte kaum eine lehenrechtliche Frage geben, über die man nicht in dieſem Werke reichhaltige Litteraturnachweiſe mit Angabe aller Anſichten finden könnte. Die äußere Anordnung des Werkes iſt nach dem Vorbilde von Hieronymus Treutler's civiliſtiſchen Disputationen getroffen. An kurze, ſcharf und prägnant gefaßte Lehrſätze, welche ſyſtematiſch geordnet ſind, reihen ſich lange Anmerkungen an. In letzteren ſind die Litteraturangaben, Kontroverſen, ſowie überhaupt alle Detailerörterungen enthalten. Die lateiniſche Sprache iſt gewandt und geſchmackvoll gehandhabt.
Antonii's lehenrechtliche Disputationen ſpielten in der lehenrechtlichen Litteratur eine ähnliche Rolle wie Treutler's Disputationen in der civilrechtlichen. Sie bildeten eines der belieb⸗ teſten Lehrbücher des Lehenrechts und erlebten zahlreiche Auflagen. Spätere Schriftſteller ſchrieben


