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Gothofredus Antonii : akademische Festrede zur Feier des Stiftungsfestes der Großherzoglich Hessischen Ludewigs-Universität am 1. Juli 1881 / gehalten von Lothar Seuffert
Entstehung
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der Geſchmackloſigkeit, ſcheute der Verfaſſer ſich nicht den Namen des Defenſors der Antonii'ſchen Disputation, Chriſtoph Kalt, mit fingiertem Druckfehler inKalp umzuſetzen. Daß Martinius ſich am Schluſſe dagegen verwahrt, mit ſeinen Schimpfereien jemand anderen als dieſen unſchuldigen Kalt gemeint zu haben, konnte niemanden darüber täuſchen, an weſſen Adreſſe ſich eigentlich die Schrift richtete.

Mit dem Maße der Grobheit hält, wie gewöhnlich, die Schärfe der ſachlichen gegen Antonii vorgebrachten Argumente nicht gleichen Schritt. Die Argumente ſind oft herzlich ſchwach. Was ſoll man z. B. dazu ſagen, wenn die Prophezeiung Daniels von den vier Reichen oder Bilder der Apokalypſe zur Widerlegung der Behauptung Antonii's über die monarchiſche Natur des Reichs benutzt werden!

Auf dieſe Publikation hin trat Antonii ſofort wieder in die Schranken. Er veröffentlichte 1608 eine Disputatio apologetica de potestate Imperatoris legibus soluta et hodiearno Imperii statu. Leider ging Antonii in dieſer Schrift auf den von dem Gegner angeſchlagenen Ton bereitwillig ein. Voll Erbitterung wirft er Vultejus als Feigheit vor, daß dieſer, anſtatt ſelbſt auf dem Kampfplatz zu erſcheinen, einen Schüler vorſchiebe, in dem doch jedermann deſſen Werkzeug erblicke. Wüßte er nicht, daß Vultejus hinter Martinius ſtehe und dieſen inſpiriert habe, ſo würde er die Schmähſchrift gar keiner Antwort würdigen. Aber man wiſſe, daß in Marburg von einem Schüler nichts gedruckt werden dürfe ohne Fakultätsgenehmigung.

An Grobheit und Schimpfworten bleibt Antonii dem Gegner nichts ſchuldig. Er tituliert den Martinius miteinäugiger Zoilus, Poſſenreißer, Lügner, ſchlechter, lächerlicher und nichts⸗ würdiger Erfinder, Duckmäuſer, tanzender Eſel und ſo fort.

Die Verteidigung ſeiner Theſen über die monarchiſche Natur des Reichs und die Stellung des Kaiſers zu den Geſetzen führt Antonii mit vieler Geſchicklichkeit. Beiden Theſen ſind übrigens weſentliche Einſchränkungen beigefügt, ſo daß man in der That behaupten kann, es handelte ſich bei dem ganzen Streit um eitel Wortklauberei. Dem Antonii kam es nicht in den Sinn, zu behaupten, daß die Regierung des deutſchen Reichs eine monarchiſche in dem Sinne ſei, wie die des ſinkenden römiſchen Reiches. Und Vultejus wollte nicht beſtreiten, daß die Regierung des Reichs in die monarchiſche Spitze des Kaiſertums auslief. Aber um die Anwend⸗ barkeit der Worteverus monarcha ſtritt man ſich. Mit der zweiten Streitfrage ſteht es nicht viel anders. Der Satzprinceps legibus solutus est hatte zu verſchiedenen Zeiten des römiſchen Staates ganz verſchiedene Bedeutung. Die Entſtehung des Satzes fällt in die Zeit, als die Befugnis, von dispenſationsfähigen Geſetzen zu dispenſieren, vom Senat auf den Princeps über⸗ ging. Seitdem wurden kaiſerliche Rechtsakte, welche privatrechtlichen oder polizeilichen Geſetzen, von denen dispenſiert werden konnte, zuwiderliefen, als die Dispenſation ſtillſchweigend in ſich tragend aufrecht erhalten. Der Satz hatte alſo in dieſer Zeit nur den Sinn, daß der Princeps den Geſetzen, von welchen Dispenſation ſtatthaft war, auch ohne ausdrückliche Dispenſation entgegen handeln durfte. Erſt in der ſpäteren Epoche, als die im Oſten herrſchende Auffaſſung der Monarchie den römiſchen Staat umgebildet hatte, gewann der Satzprinceps legibus solutus